LG: Richtlinie 2007/46/EG ordnungsgemäß umgesetzt
Die klagenden Dieselfahrer hatten mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Fahrzeuge (VW, Audi) erworben und verlangten deshalb Schadensersatz von der Bundesrepublik Deutschland. Das LG hat Ansprüche verneint und die Klagen abgewiesen. Deutschland habe die Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen ordnungsgemäß in nationales Rechts umgesetzt.
Ermessensspielraum bei Umsetzung
Die Mitgliedsstaaten hätten bei Verstößen gegen die Richtlinie einen Ermessenspielraum, welche Sanktionen sie festlegen, so das LG. In Deutschland sei nicht nur die Möglichkeit der Rücknahme der Typengenehmigung geschaffen worden. Die Nichtbeachtung der einschlägigen Regelungen des StVG könne auch als sanktionsbewehrte Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Schließlich könne das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit manipulierter Software grundsätzlich auch einen Betrug darstellen und strafrechtliche Folgen haben. Die Vermutung der Kläger, härtere Sanktionen wie etwa in den USA hätten eher von Manipulationen abgeschreckt, sei mit keinerlei Tatsachen belegt und auch die eingeleiteten Ermittlungsverfahren in den USA stritten jedenfalls nicht für deren Richtigkeit.
Kein qualifizierter Verstoß gegen Kontrollpflichten
Ein Schadensersatzanspruch der Dieselfahrer sei auch nicht deswegen gegeben, weil Deutschland die Automobilindustrie unzureichend überwacht habe, so das LG weiter. Staatshaftungsansprüche kämen nur in Betracht, wenn Deutschland seine Kontrollpflichten in qualifizierter Weise verletzt habe. Dass das Kraftfahrzeugbundesamt offenbar den Herstellerangaben zu Laufstandmessungen vertraut habe, sei nicht so verwerflich, dass darin der für die Staatshaftung erforderliche qualifizierte Verstoß zu sehen sei. Ferner sei es bis Herbst 2015 wohl eher als abwegig anzusehen gewesen, dass der namhafte Hersteller des Fahrzeugs, an dessen Konzernmutter das Land Niedersachen aktienrechtlich erheblich beteiligt ist, Messungen mithilfe der Abschalteinrichtung manipulierte.
Kein Schutz individueller Rechte durch einschlägiges Unionsrecht
Schadensersatzansprüche der klagenden Dieselfahrer scheiterten auch daran, dass keine unionsrechtliche Norm den Schutz ihrer individuellen Rechte bezweckt. Aus den Begründungserwägungen des Unionsgesetzgebers lasse sich vielmehr entnehmen, dass lediglich Allgemeininteressen betroffen sind. Individualinteressen, vor allem das Vermögensinteresse von Kraftfahrzeugerwerbern, fänden darin keine Erwähnung. Die Dieselfahrer seien daher gehalten, die Fahrzeughersteller auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.