Nach den Versicherungsbedingungen der vom klagenden Krankenhaus vor der Corona-Pandemie abgeschlossenen Betriebsschließungsversicherung ist eine Entschädigung unter anderem dann vorgesehen, wenn das Krankenhaus seinen Betrieb nach behördlicher Anordnung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes "zur Verhinderung der Verbreitung" meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger teilweise schließt.
Aufgrund der im März 2020 von Hessischen Landesregierung auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Corona-Verordnung mussten bestimmte Krankenhäuser medizinische Eingriffe und Behandlungen aussetzen, wenn dafür keine dringende medizinische Notwendigkeit bestand. Außerdem waren bereits aufgenommene Patientinnen und Patienten vorerst wieder zu entlassen, sofern deren nicht notwendige Behandlung noch nicht begonnen hatte. Die klagende Klinik war von dieser Verordnung betroffen.
Sie verlangte von ihrer Versicherung eine Entschädigung von rund 600.000 Euro. Bei dieser Klageforderung hatte die Klinik rund 1,7 Million Euro bereits abgezogen, die sie als staatliche Entschädigungszahlung aufgrund der Corona-Pandemie erhalten hatte.
Behandlungskapazitäten sollten erhöht werden
Das LG hat die Klage abgewiesen. Zwar handele es sich bei COVID-19 um eine gefährliche Infektionskrankheit beziehungsweise bei SARS- CoV-2 um einen gefährlichen Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen. Die angeordnete Aussetzung nicht notwendiger Behandlungen durch die Corona-Verordnung habe aber nicht darauf abgezielt, die Verbreitung des Virus zu verhindern.
Sowohl die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder als auch der Bundesgesundheitsminister hätten seinerzeit kundgetan, dass wegen eines erwarteten steigenden Bedarfs an Intensiv- und Beatmungskapazitäten ausreichende Intensivbetten in Kliniken vorzuhalten und zu diesem Zweck planbare Eingriffe zu verschieben seien. In Hessen habe jedenfalls die Verordnung klar darauf abgezielt, in diesem Sinn Behandlungskapazitäten in Krankenhäusern zu schaffen.
Dass mit der Einschränkung des Klinikbetriebes auch die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verhindert oder verlangsamt worden sei, sei unmaßgeblich, da die damit einhergehende Einschränkung von Kontakten nur ein reiner Reflex der Maßnahme zur Erhöhung der Behandlungskapazitäten gewesen sei.