Die Autovermietung Hertz bietet auf ihrer deutschsprachigen Website Mietwagen in Deutschland und im Ausland an. Sie verwendet dafür unterschiedliche Mietwagenbedingungen, die auch Bearbeitungsgebühren im Fall von Park- oder Verkehrsbußen unterschiedlich regeln: Bei der Buchung eines Mietwagens in Deutschland sollen Kunden und Kundinnen pro Bußgeld eine Bearbeitungsgebühr von 29,75 Euro zahlen, es sei denn, das Bußgeld war unberechtigt, den Fahrer trifft kein Verschulden oder der entstandene Schaden ist wesentlich geringer als die Gebühr. Bei Buchung eines Mietwagens in Barcelona über die gleiche Webseite sollen sie dagegen ohne Ausnahme 40 Euro pro Park- oder Verkehrsbuße zahlen.
Das beklagte Unternehmen lehnte die Verantwortung für diese Klausel ab. Sie betreibe nur das Deutschlandgeschäft. Bei der Online-Buchung eines Mietwagens in Barcelona werde der Autoverleih von einer anderen Gesellschaft des Hertz-Konzerns übernommen. Dafür gelte spanisches Recht, nach dem die Pauschale erlaubt sei. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hielt das für unzulässig und klagte auf Unterlassung.
Bloße Vermittlertätigkeit für Kunden und Kundinnen nicht erkennbar
Das LG Frankfurt a.M. schloss sich dem laut vzbv an: Die ausnahmslose Pauschale sei unzulässig (Urteil vom 28.09.2023 – 2-24 O 53/23). Für die Anmietung eines Fahrzeugs auf der deutschsprachigen Internetseite des Unternehmens sei deutsches Recht anzuwenden. Damit sei die entsprechende uneingeschränkte Gebührenklausel nicht vereinbar. Entgegen der gesetzlichen Regelung verwehre sie dem Kunden den Nachweis, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Die Autovermietung sei auch bei einer Anmietung eines Fahrzeugs in Barcelona Vertragspartner des Kunden und für die Mietwagenbedingungen verantwortlich. Im Rahmen der Buchung erhielten diese keinen Hinweis darauf, dass das Unternehmen in diesem Fall lediglich als Vermittler auftritt und der Mietvertrag mit einem ausländischen Unternehmen abgeschlossen wird. Aus Sicht eines Kunden vermiete ihm die Beklagte ein Kraftfahrzeug in Barcelona, so das Gericht laut vzbv.
"Eine Bearbeitungspauschale wäre nur zulässig, wenn sie den typischerweise zu erwartenden Kosten des Unternehmens entspricht und den Kunden ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wird, den Strafzettel anzufechten. Das war bei der strittigen Hertz-Klausel nicht der Fall. Wer beispielsweise zu Unrecht ein Buß- oder Verwarngeld erhielt, sollte die Pauschale trotzdem zahlen", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. "Das Gericht hat auch klargestellt, dass sich ein Autovermieter nicht damit herausreden kann, die Vermietung im Ausland erfolge über eine andere Gesellschaft des Konzerns."
Dem vzbv zufolge hat das LG München in einem Parallelverfahren gegen die sixt GmbH&Co. Autovermietung KG eine ähnliche Klausel für zulässig erachtet (Urteil vom 26.10.2023 – 12 O 1830/23). In diesem Verfahren habe der Verband Berufung eingelegt.