Ein mit dem Smartphone aufgenommenes Video eines Naturereignisses kann urheberrechtlich geschützt sein – etwa als sogenanntes Laufbild. Der Urheber kann einem Dritten daher auch an solchen Aufnahmen exklusive Nutzungsrechte einräumen, erklärten die Richterinnen und Richter des LG Frankfurt a.M. (Urteil vom 16.05.2025 – 2-06 O 299/24).
Eine Videoaufnahme, die im Juni 2024 bei einem Hochwasser in einer Gemeinde in Baden-Württemberg entstanden war, zeigte unter anderem den Einsturz einer Lärmschutzwand. Eine Privatperson hatte das Ereignis mit dem Smartphone gefilmt und noch am selben Tag die ausschließlichen Nutzungsrechte an eine Nachrichtenagentur übertragen. Am Folgetag bot ein Medienunternehmen Standbilder aus dem Video über Newsletter und Webseite gegen Entgelt an. Die Nachrichtenagentur klagte daraufhin vor dem LG Frankfurt a.M. auf Unterlassung und Schadensersatz – mit Erfolg.
Kein Filmwerk, aber urheberrechtlicher Schutz als Laufbild
Zwar handele es sich bei der Aufnahme nicht um ein Filmwerk im urheberrechtlichen Sinn – das Video zeige ein Naturereignis in Echtzeit, sei unbearbeitet und enthalte keine gestalterischen Elemente. Es genieße aber gleichwohl urheberrechtlichen Schutz, denn es sei sei als sogenanntes Laufbild einzustufen, so das Gericht weiter. § 95 UrhG ordne an, dass auch solche Laufbilder urheberrechtlich geschützt sind und dass die Regeln für Filme aus § 94 UrhG entsprechend anzuwenden seien. Es bestehe daher ein Schutzrecht zugunsten des Erstellers.
Ohne Filmcharakter seien etwa auch Live-Berichterstattungen in Nachrichtensendungen und Videos aktueller Ereignisse, bei denen wegen des zeitlichen Drucks keine schöpferische Gestaltung möglich sei. Für ein Filmwerk sei hingegen die Leistung eines Regisseurs, Kameramanns oder anderer Personen charakteristisch, die bei der Umsetzung eines Gedankeninhalts mit filmischen Mitteln schöpferisch mitwirkten, erklärte die Kammer.
Das Gericht kam nach einer Zeugenvernehmung zu dem Ergebnis, dass der Privatmann der Nachrichtenagentur die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Video wirksam und exklusiv übertragen hatte. Das Medienunternehmen habe durch die kommerzielle Nutzung daher in das ausschließliche Nutzungsrecht der Nachrichtenagentur eingegriffen. Unerheblich sei, dass das Video bereits kurz nach dem Hochwasserereignis auf sozialen Netzwerken verbreitet worden sei – ein solches Teilen schließe die exklusive Rechteübertragung an einen Dritten nicht aus. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.