LG Frankfurt a. M.: Schmerzensgeld ist taggenau zu berechnen

BGB §§ 1922 I, 2039 S. 1; GG Art. 2 II 1

Schmerzensgeld ist taggenau zu berechnen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.07.2019 - 2-24 O 246/16, nicht rechtskräftig, BeckRS 2019, 16016

Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München

Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 16/2019 vom 14.08.2019

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Sachverhalt

Die Kläger fordern als Erbengemeinschaft Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Im Fahrzeug des Beklagten saß auf dem Rücksitz der Erblasser. Der Beklagte wurde während der Autofahrt ohnmächtig, kam von der Straße ab, fuhr über einen Grünstreifen und prallte ungebremst mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h gegen einen Baum. Der hinten sitzende und zu diesem Zeitpunkt 93 Jahre alte Erblasser wurde erheblich verletzt. Zwischen dem Unfalltag, dem 06.08.2015, und seinem Tod am 06.01.2016 war der Erblasser in verschiedenen Krankenhäusern. Er wurde mehrfach operiert. In einer Klinik stürzte er. Der Erblasser hat in dieser Zeit einige Kliniken, einige Rehabilitationsstationen, einige Intensivstationen und Normalstationen besuchen müssen.

Die Kläger sind testamentarische Erben des Erblassers und haben vom mitverklagten Versicherer ein Schmerzensgeld von mindestens 90.000 Euro gefordert. Der Versicherer hielt ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro für angemessen und dieses wurde vorgerichtlich bezahlt. Im November 2016 erhoben die Erben Klage. Sie begehren weiterhin 90.000 Euro Schmerzensgeld unter Berücksichtigung der bereits gezahlten 30.000 Euro.

Die Beklagten wenden sich gegen die Höhe des Schmerzensgeldes und verweisen darauf, dass der Erblasser nicht angeschnallt gewesen sei, was auch das erhebliche und untypische Verletzungsbild bei ihm erkläre.

Rechtliche Wertung

Das Gericht hat medizinische Gutachten erholt und auch ein verkehrsanalytisches Sachverständigengutachten zu der Frage, ob der Erblasser angeschnallt gewesen war und ob gegebenenfalls durch Anschnallen Verletzungen ganz oder teilweise hätten vermieden werden können.

Es kommt zum Ergebnis, dass ein Gesamtschmerzensgeld von 50.000 Euro geschuldet sei, sodass unter Berücksichtigung der gezahlten 30.000 Euro noch 20.000 Euro zu zahlen seien. Aufgrund der Gutachten und einiger Überlegungen kommt das LG zu dem Ergebnis, dass der Erblasser im Unfallzeitpunkt den Sicherheitsgurt nicht trug. Dies wird in der Entscheidung eingehend begründet.

Zur Höhe des Schmerzensgeldes verweist die Kammer auf das bisher geübte Schmerzensgeldkonzept, wonach maßgebliche Orientierung gesucht wird an Entscheidungen anderer Gerichte. Das LG verdeutlicht aber, dass solche Entscheidungen nicht Schluss-, sondern allenfalls Ausgangspunkt zur Ausübung des richterlichen Ermessens sind. Hier werde der Mehrwert eines taggenauen Schmerzensgeldes offenbar. Dieser liege nicht in einer vermeintlichen mathematischen Genauigkeit in der Schmerzensgeldberechnung, sondern darin, eine Referenzgröße für eine Einzelfallbetrachtung zu bilden, die den Zwecken sozialer Gleichheit, der Voraussehbarkeit von Schmerzensgeldentscheidungen und damit Rechtssicherheit sowie der Intensität von Eingriffen in das menschliche Selbstbestimmungsrecht Rechnung tragen will.

Die Schwierigkeit für den Kläger liege darin, dass er dem Gericht in der Klagebegründung irgendeine für angemessen erachtete Größenordnung mitzuteilen habe, die im weiteren Verlauf des Verfahrens von Bedeutung sei. Zum Beispiel spiele die Streitwertangabe eine Rolle bei der Kostenentscheidung und bei der Kostenquotelung. Die Streitwertangabe sei Grundlage für die Rechtsmittelbeschwer. Schließlich sei sie aber auch eine Gesprächsgrundlage für eine gütliche Einigung, um damit dem Gericht, aber auch dem Prozessgegner Handlungsgrößen aufzuweisen.

Die Voraussehbarkeit von Gerichtsentscheidungen über Schmerzensgeld könne nur dann hergestellt werden, wenn das Schmerzensgeld taggenau berechnet werde. Dies tut nun die Kammer. Es wird aufgelistet, wie viele Tage der Erblasser in der Intensivstation lag und wie viele in der Normalstation. Schließlich bewertet das LG gesondert die Dauer des Aufenthalts des Erblassers in einer Rehabilitationseinrichtung. Würde dies addiert, so komme man zu einem Schmerzensgeldbetrag von 50.000 Euro und zwar insbesondere auch unter Berücksichtigung der konkreten Verletzungsfolgen und des Mitverschuldens des Erblassers.

Praxishinweis

Noch ist unklar, ob die Entscheidung des LG rechtskräftig wird. Wir stellen sie gleichwohl schon vor, weil die taggenaue Berechnung eines Schmerzensgeldes bereits in diversen Gerichtsentscheidungen auftaucht und mit Sicherheit auch den Bundesgerichtshof in absehbarer Zeit beschäftigen wird.

Redaktion beck-aktuell, 28. August 2019.

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