Ein Schwiegersohn benötigte Geld, um ein geerbtes Wohnhaus erhalten zu können. Weil es mit den Banken Probleme gab, nahmen statt ihm seine Schwiegereltern ein Darlehen in Höhe von 250.000 Euro auf und lösten damit die Restschuld des Schwiegersohns aus dessen Kredit ab. Man war sich darüber einig, dass der Schwiegersohn Zinsen und Tilgung tragen sollte. So geschah es auch jahrelang.
Doch irgendwann wurde der Ehemann zum Ex-Mann der Tochter*, einige Zeit später stellte er die Zahlungen an die Schwiegereltern ein. Seine Begründung: Er könne die finanzielle Belastung wegen der Unterhaltszahlungen an seine Ex-Frau nicht mehr tragen und fasse den Kredit als freiwilliges Vermögensopfer auf, das damals im familiären Raum wegen der schwierigen Lage der jungen Eheleute erfolgt sei.
Mit dieser Sichtweise konnten sich die Eltern seiner Ex-Frau* nicht so recht anfreunden, der Streit landete schließlich vor dem LG Frankfurt am Main, das der Klage der Schwiegermutter* stattgab (Urteil vom 28.11.2024 - 2-23 O 701/23) und ihr die noch offenen 190.000 Euro zusprach.
Keinesfalls eine Gefälligkeit des täglichen Lebens
Das LG ging vielmehr von einem Darlehensvertrag aus und verneinte ein Gefälligkeitsverhältnis: "Die Parteien handeln bei einem Gefälligkeitsverhältnis (…) ausschließlich aus gesellschaftlicher Gefälligkeit, also aus Freundschaft, Kollegialität, Nachbarschaft oder sonstigem Altruismus." Zwar seien die Abreden hier im engen Familienkreis erfolgt, was für eine reine Gefälligkeit sprechen könne. "Allerdings handelt es sich bei der Gewährung eines derart hohen Betrages keinesfalls um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens. (…) Auch die Interessenlage spricht für einen Rechtsbindungswillen. Denn das Risiko der Klägerin und ihres Ehemanns war ganz erheblich."
Für den Schwiegersohn habe zudem die Gefahr bestanden, ohne die Gewährung des Geldbetrags sein Haus und damit sein Heim zu verlieren. Hinzu komme, dass der Beklagte selbst eingeräumt habe, dass die Parteien eine Schenkung des Geldes nicht gewollt hätten. Nachdem die Schwiegereltern den mündlich mit ihrem dem Ex-Mann ihrer Tochter* geschlossenen rechtsverbindlichen Darlehensvertrag gekündigt hätten, stehe ihnen ein Rückzahlungsanspruch zu.
*Anm. d. Red.: Begrifflichkeit auf den Hinweis eines aufmerksamen Lesers hin an mehreren Stellen geändert: Es gibt keinen "Ex-Schwiegersohn", die Schwägerschaft besteht vielmehr auch nach dem Ende einer Ehe fort, § 1590 Abs. 2 BGB.