Anordnungs-Versand per beA: Ohne Signatur geht es nicht
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Wer eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss diese dem Antragsgegner weiterleiten. Schnell und einfach geht das über das besondere elektronische Anwaltspostfach – doch es gibt einen Fallstrick, wie das LG Frankfurt a. M. aufzeigt. Martin W. Huff kennt die Details.

Wer als Rechtsanwalt für seine Mandantschaft bei Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, muss dafür sorgen, dass dem Gegner, bzw. der Gegnerin die Verfügung gemäß § 929 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats zugestellt wird, sonst verliert sie ihre Wirkung. Das Gericht übersendet nur dem Antragsteller, bzw. der Antragstellerin die einstweilige Verfügung – meist in Form einer beglaubigten Abschrift. Für alles Weitere ist die Partei, respektive ihre Anwältin oder ihr Anwalt selbst verantwortlich. 

In der Praxis sind dazu zwei Wege üblich: Entweder wird ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Antragsgegner, bzw. die Antragsgegnerin beauftragt. Daneben aber es gibt gemäß § 195 ZPO die Möglichkeit – wenn beide Seiten anwaltlich vertreten sind –  die einstweilige Verfügung von Anwältin zu Anwalt zuzustellen. Dieser Weg ist schneller und kostengünstiger als die Zustellung über einen Gerichtsvollzieher. 

Anwalt versandte Anordnung ohne gerichtliche Signatur an Gegner

Hierbei muss der zustellende Rechtsanwalt, bzw. die Rechtsanwältin aber einige Punkte beachten, wie aus einem aktuellen Urteil des LG Frankfurt a. M. hervorgeht (Urteil vom 01.10.2025 – 2-06 O 286/25). Im entschiedenen Fall hatte in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung, in der beide Parteien anwaltlich vertreten waren, das Landgericht eine einstweilige Verfügung zur Unterlassung bestimmter Behauptungen erlassen. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsanwalt des Antragstellers elektronisch vom Gericht über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) in dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) übermittelt. Dabei erhielt der Anwalt eine beglaubigte Abschrift, signiert durch die Urkundsbeamtin, förmlich zugestellt. Der gegnerische Kollege bekam vom Gericht eine Abschrift formlos zugestellt. 

Der Rechtsanwalt entschied sich dafür, den Beschluss über das beA an den gegnerischen Rechtsanwalt zuzustellen. Mit einem Schreiben übersandte er den Beschluss, wies darauf hin, dass die Übersendung zum Zwecke der Vollziehung gemäß §§ 195, 173, 175 Abs. 4 ZPO erfolge, und bat den Kollegen darum, den Empfang des Dokuments elektronisch zu bestätigen. Dieses Empfangsbekenntnis gab der Kollege auch ab. 

Allerdings hatte der Anwalt des Antragstellers bei den übersandten Dokumenten die Signaturdatei des Gerichts nicht mit übermittelt. Diese Signaturdatei ist der Nachweis, dass es sich bei dem übermittelten Beschluss tatsächlich um einen Beschluss des erkennenden Gerichts handelt, ähnlich wie die bisherige Zustellung einer Entscheidung per Post, die mit dem Dienstsiegel des Gerichts versehen ist. 

Beim Versand ist Sorgfalt geboten

Im Rahmen der weiteren Auseinandersetzung rügte der Antragsgegner nunmehr, dass damit die Zustellung nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Denn nach § 169 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 130b ZPO ist es für eine erkennbare beglaubigte Abschrift notwendig, die Signaturdatei des Gerichts mit zu übersenden.

Dieser Ansicht ist das Landgericht gefolgt und hat damit einen Zustellungsmangel festgestellt. Allerdings blieb der Mangel in diesem Fall folgenlos, weil er nach Ansicht der Kammer gemäß § 189 ZPO geheilt war, da der gegnerische Rechtsanwalt an dem Verfahren beteiligt gewesen war und zudem das Empfangsbekenntnis abgegeben hatte. 

Das Urteil macht allerdings deutlich, wie sorgfältig Anwältinnen und Anwälte bei der elektronischen Übermittlung einer gerichtlichen Verfügung an Kolleginnen und Kollegen vorgehen müssen. Denn hätte auch der gegnerische Kollege bemerkt, dass die entsprechende Signaturdatei fehlte, hätte er nach § 14 BORA die Abgabe des Empfangsbekenntnisses verweigern dürfen, weil es keine ordnungsgemäße Zustellung durch den Kollegen darstellte; die Zustellung wäre also nicht wirksam gewesen. 

Signaturdatei dient dem Vertrauen in gerichtliche Dokumente

In der Praxis hängt, wenn man sich den Posteingang im beA ansieht, bei den beglaubigten Abschriften der Gerichte eine Signaturdatei an, die man nicht immer auf den ersten Blick erkennt. Erkennbar wird die Signaturdatei mit dem Kürzel "pdf.p7s" dann, wenn man etwa den beglaubigten Beschluss per Mail versendet. Denn dann erscheint neben dem Dokument als PDF-Datei auch die Signaturdabei als Anhang an die Mail. Damit ist man sicher, die richtige Datei ausgewählt zu haben. Sinnvoll kann es im Praxisbetrieb sein, dies vor dem ersten Fall auszuprobieren und auch den entsprechenden Weg in der Kanzlei zu dokumentieren. 

Diese Signaturdabei muss also der Rechtsanwalt, bzw. die Rechtsanwältin für eine wirksame Zustellung mit übersenden. Diese Sichtweise mag auf den ersten Blick sehr formal erscheinen. Aber sie ist richtig. Denn bei einem einfach als PDF übersandten Dokument kann man als Empfängerin oder Empfänger nicht erkennen, ob es sich wirklich um ein gerichtliches Dokument handelt. Die Signaturdatei gemäß § 130b ZPO ersetzt nämlich das gute alte Dienstsiegel, mit denen auf Papier übersandte Dokumente versehen sind. Darauf hatte schon das OLG Dresden (Urteil vom 22.08.2023 – 4 U 779/23) hingewiesen und diesen Weg ebenfalls anschaulich beschrieben.

Das Urteil des LG Frankfurt a. M. zeigt auf, dass der Zustellungsweg unter Anwältinnen und Anwälten gemäß § 195 ZPO schnell und zuverlässig ist – wenn man denn die Formalia einhält.

Der Autor Martin W. Huff ist Rechtsanwalt in Singen (Hohentwiel) und ehemaliger Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge u.a. zu berufsrechtlichen Themen.

LG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.10.2025 - 2-06 O 286/25

Gastbeitrag von Martin W. Huff, 3. November 2025.

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