In dem befallenen Wohnhaus im Taunus war im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Im Zuge der Reparaturarbeiten legte der beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes die Wasserleitung still. Dazu kappte er sie auf Höhe des Kellergeschosses und öffnete im ersten Obergeschoss eine Holzverkleidung, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen. Diese Holzverkleidung wurde allerdings zum Schluss der Arbeiten nicht wieder geschlossen, die Waschbärenfamilie (vier Jungtiere und ein Muttertier) zog ein.
Nach der fachgerechten Rettung der Tiere ließ der Hauseigentümer die Holzverkleidung von einem Schreiner fachgerecht verschließen und forderte vom Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 Euro.
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Klage des Hauseigentümers abgewiesen. Denn das Wiederanbringen der Holzverkleidung sei nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Installateurs gewesen, stellte das Gericht klar (Urteil vom 17.05.2024 - Az.: 2-02 O 578/23, rechtskräftig).
Keine Schutzpflicht verletzt
Dies gelte unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Hauseigentümers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Weiter wies das Gericht darauf hin, dass Holzarbeiten nicht in den Fachbereich eines Heizungs- und Sanitärbetriebs fallen. Auch konnte das Gericht nach Anhörung der Parteien nicht feststellen, dass mündlich vereinbart worden sei, der Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.
Der Handwerker hatte dem Gericht zufolge auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich vor allem nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. Der Eigentümer hatte zwar behauptet, dass dies dem Handwerker bekannt gewesen sei, der Handwerker hatte bei seiner informatorischen Anhörung vor Gericht jedoch angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Das hätte der Hauseigentümer jedoch beweisen müssen; insoweit sei er einen Beweis schuldig geblieben, so das LG.