Vorfahrtsrecht auf Landstraße gilt auch für parallel verlaufenden Radweg

Ein Autofahrer, der von einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen will, muss die Vorfahrt des Verkehrs auf der Landstraße achten. Aber auch die Radfahrer auf einem parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg, den der Autofahrer überqueren muss, haben Vorfahrt. Das hat die Zweite Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal entschieden und die Klage einer Autofahrerin gegen einen Radfahrer abgewiesen. Das LG bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt.

Schadenersatz nach Unfall mit Radfahrer begehrt

Im zugrunde liegenden Fall wollte die Klägerin mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Autofahrerin meinte, der Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und begehrte Ersatz für die Schäden an ihrem Pkw. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.

Vorfahrt auch auf "fahrbahnbegleitendem" Radweg

Das LG stellte klar, dass der parallel zur Landstraße verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur Landstraße gehöre und damit auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teilnehme. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass der Radweg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn er in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an, so das LG.

LG Frankenthal, Urteil vom 24.03.2023 - 2 S 94/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 2. Mai 2023.