Schadenersatz nach Unfall mit Radfahrer begehrt
Im zugrunde liegenden Fall wollte die Klägerin mit ihrem Pkw aus einem Feldweg in eine Landstraße einbiegen. Als sie dabei den parallel zur Landstraße verlaufenden Radweg überquerte, stieß sie mit einem von links kommenden Radfahrer zusammen. Die Autofahrerin meinte, der Radfahrer hätte ihr die Vorfahrt genommen und sei schuld an dem Unfall. Sie verklagte ihn und begehrte Ersatz für die Schäden an ihrem Pkw. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg.
Vorfahrt auch auf "fahrbahnbegleitendem" Radweg
Das LG stellte klar, dass der parallel zur Landstraße verlaufende und somit "fahrbahnbegleitende" Radweg insoweit zur Landstraße gehöre und damit auch an dem Vorfahrtsrecht der Landstraße teilnehme. Entgegen der Ansicht der Pkw-Fahrerin sei die Zugehörigkeit des Radweges zu der Landstraße durch dessen Beschaffenheit und seinem Verlauf klar erkennbar und eindeutig. Unerheblich sei es, dass der Radweg durch eine schmale bewachsene Fläche von der Straße getrennt sei. Auch wenn er in einiger Entfernung von der Landstraße weggeleitet würde, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Es komme nur auf die örtlichen Verhältnisse am Unfallort an, so das LG.