Nachbarn sehen ihre Privatsphäre verletzt
Zwischen den betroffenen Nachbarn besteht seit vielen Jahren ein erbitterter Streit. Nachdem einer der beiden das unbefugte Betreten seines Grundstücks befürchtete, montierte er eine Videokamera an seiner Giebelwand. Dies wollten die Nachbarn nicht akzeptieren, da sie unzulässige Einblicke in ihr Grundstück und eine Verletzung ihrer Privatsphäre befürchteten. Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße bestätigte ihre Ansicht und untersagte die Montage der Kameras.
Kamera muss auf eigenes Grundstück beschränkt sein
Das LG Frankenthal hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Die Überwachung durch eine Kamera sei nur zulässig, wenn sie auf das eigene Grundstück beschränkt ist. Eine Videoanlage, die eine Einsicht in das Grundstück der Nachbarn ermöglicht, sei unzulässig. Denn sie verletze deren verfassungsrechtlich geschütztes Persönlichkeitsrecht.
"Überwachungsdruck" nicht hinzunehmen
Allerdings ließ sich im konkreten Fall vor Gericht nicht sicher nachweisen, dass die Überwachungsanlage tatsächlich auch auf das Nachbargrundstück ausgerichtet war. Dennoch entschied das LG zugunsten der möglicherweise überwachten Nachbarn. Es stellte maßgeblich darauf ab, dass es ohne großen Aufwand möglich gewesen sei, die Blickwinkel in Richtung des Nachbargrundstücks zu lenken und dieses zu überwachen. Schließlich seien die Parteien bereits seit Jahrzehnten zerstritten und die Überwachungsanlage habe gerade "vor den Nachbarn schützen" sollen. Einen solchen "Überwachungsdruck" müssten die Nachbarn nicht hinnehmen. Sie können nach dem Urteil nun auch verlangen, dass solche Kameras in der Zukunft nicht mehr installiert werden.