Solaranlage auf Dach darf Nachbarn nicht unzumutbar blenden

Geht von einer Photovoltaikanlage eine solche Blendwirkung auf das benachbarte Wohnhausgrundstück aus, dass dessen Nutzung wesentlich beeinträchtigt ist, hat der Nachbar einen Anspruch auf Beseitigung dieser Störung. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden und ein Ehepaar dazu verurteilt, die auf dem Dach ihres Wohnhauses errichtete Photovoltaikanlage durch geeignete Maßnahmen entsprechend auszurichten.

Blendung mit Einschränkungen der Sehfähigkeit

Die klagenden Nachbarn hatten sich über Blendungen im Garten, auf der Terrasse, im Wohnzimmer nebst Essbereich und Flur beschwert – nach einem Sachverständigengutachten auch zu Recht. Das LG Frankenthal gab daher der Klage der Nachbarn auf Unterlassung dieser Störung statt Denn nach dem Gutachten der von dem Gericht beauftragten Sachverständigen komme es in den Sommermonaten von Anfang April bis Mitte September zu direkten Sonnenlichtreflexionen von der Photovoltaikanlage aus hin zu dem benachbarten Wohnhaus und insbesondere auch hin zu dem besonders sensiblen Terrassenbereich des Anwesens. Die Spiegelung sei annähernd so hell wie der Blick in die Sonne selbst und eine Blendung führe zu zeitweisen Einschränkungen der Sehfähigkeit und zu einer Nachbilderzeugung, so die Gutachterin.

Maßnahmen gegen Blendung Nachbarn nicht zumutbar

Eine derartige Hinderung an der normalen beziehungsweise beschwerdefreien Nutzung der Wohnung und der zugehörigen Terrasse und des Gartens müsse nicht hingenommen werden, betont das LG. Es sei den Nachbarn nicht zumutbar, die Terrasse in den relevanten Zeiträumen nicht nutzen zu können und die betroffenen Wohnbereiche mittels Rollläden verdunkeln zu müssen. Darüber hinaus wies das Gericht darauf hin, dass Photovoltaikanlagen auf Hausdächern nicht zwingend mit (wesentlichen) Beeinträchtigungen verbunden sein müssen, da es Spezialmodule mit reflexionsarmen Oberflächen gibt.

LG Frankenthal, Urteil vom 12.08.2022 - 9 O 67/21

Redaktion beck-aktuell, 29. September 2022.