Kläger war Beifahrer eines stark alkoholisierten Fahrers
Der Kläger war als Beifahrer im Fahrzeug eines betrunkenen Fahrers schwer verletzt worden. Dieser war gegen 4.00 Uhr nachts mit 1,1‰ Blutalkoholgehalt unterwegs, als er mit seinem Fahrzeug von der Straße abkam. Die Verletzungen des Klägers waren so schwer, dass sie zu einer Querschnittslähmung führten. Dass der Kläger – wie von der beklagten Versicherung behauptet – nicht angeschnallt war, sah das Gericht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht erwiesen an.
Kenntnis des Klägers von Alkoholisierung des Fahrers nicht erwiesen
Ebenso wenig konnte nach Auffassung des Gerichts nach der Vernehmung einer Vielzahl von Zeugen nachgewiesen werden, dass der Beifahrer bei Antritt der Fahrt erkannt hatte, dass der Fahrer alkoholisiert war. Für das Gericht stand zwar fest, dass die Beteiligten sich zu Beginn des Abends zum gemeinsamen "Vorglühen" getroffen hatten. Es habe sich jedoch nicht aufklären lassen, ob die Beteiligten auch den weiteren Abend zusammen verbracht und Alkohol getrunken hätten.
Schmerzensgeld soll auch psychische Belastungen abgelten
Nachdem der Kläger inzwischen auch psychisch erheblich unter den Unfallfolgen leide und in einem Pflegeheim leben müsse, hielt das LG ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000 Euro für angemessen.