Schlechte Bewertung in Online-Portal: Verfasser muss Tatsachen beweisen können

Wer in einem Online-Bewertungsportal negative Tatsachen zulasten eines Unternehmens behauptet, muss im Zweifel beweisen, dass diese auch zutreffen. Gelingt der Beweis nicht, so kann das betroffene Unternehmen laut Landgericht Frankenthal verlangen, dass die Bewertung unterlassen wird.

Der Kunde eines Umzugsunternehmens hatte diesem nach durchgeführtem Auftrag auf einer Online-Bewertungsplattform nur einen von fünf möglichen Sternen gegeben.

Im Bewertungstext behauptete er, beim Transport sei ein Möbelstück beschädigt worden. Im Anschluss habe sich niemand bemüht, den Schaden zu beheben. Der Inhaber des Umzugsunternehmens streitet ab, dass es zu einem Schaden gekommen sei. Die Behauptung des Kunden, man habe sich nicht gekümmert, sei rufschädigend für sein Unternehmen.

Behauptete Tatsachen im Streitfall von Kunden zu beweisen 

Das LG gab dem Unternehmensinhaber Recht. Die negative Äußerung des Kunden in dem Online-Bewertungsportal schade dem Umzugsunternehmen.

Dem stehe zwar das Recht des Kunden gegenüber, seine Meinung über den durchgeführten Auftrag in der Bewertung frei zu äußern. Die im Streit stehende Behauptung, es sei ein Möbelstück beschädigt worden, sei jedoch keine Meinung, sondern eine Tatsachenbehauptung.

Eine solche müsse das bewertete Unternehmen nur hinnehmen, wenn ihr Wahrheitsgehalt feststehe. Beweisbelastet sei im Fall eines Streits der Kunde. Diesem sei im vorliegenden Fall der Beweis nicht gelungen. Daher müsse er die negative Behauptung in seiner Bewertung löschen

LG Frankenthal, Urteil vom 22.03.2023 - 6 O 18/23

Redaktion beck-aktuell, 31. Juli 2023.