Wegen vertraglicher Sonderbedingungen: Kein voller Schadensersatz für ausgebrannten Oldtimer
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Wer seinen Oldtimer gegen Beschädigung oder Zerstörung versichert, sollte darauf achten, den versicherten Wert regelmäßig dem etwa gestiegenen Marktwert des Kfz anzupassen. Ansonsten kann es sein, dass der Betrag der Wertsteigerung im Schadensfall außen vor bleibt. Hierauf weist das LG Frankenthal hin. 

Ein Oldtimerfan hatte sein historisches Fahrzeug gegen Beschädigung oder Zerstörung zum jeweils aktuellen Marktwert versichert. Bei einem Brand in einer Tiefgarage wurde der Oldtimer erheblich beschädigt. Die Kfz-Versicherung holte ein Gutachten zum Wert des Fahrzeuges am Schadenstag ein und zahlte dem Eigentümer sodann knapp 41.000 Euro aus. Der Mann war jedoch davon überzeugt, dass sein Oldtimer deutlich mehr wert gewesen sei. Er ließ ein weiteres Gutachten einholen. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das historische Fahrzeug fast 8.000 Euro mehr wert war, als von der Versicherung angenommen. Der Mann verlangte nun die Differenz – ohne Erfolg.

Das LG wies die auf vollständigen Ersatz gerichtete Klage gegen die Kfz-Versicherung wegen Unterdeckung ab. Es verwies, wie zuvor bereits die Versicherung, den Oldtimerfan auf die im Versicherungsvertrag enthaltenen Sonderbedingungen für historische Fahrzeuge. Danach werde zwar grundsätzlich ein Schaden bis zur Höhe des aktuellen Marktwerts ersetzt. Die Höchstentschädigung sei jedoch durch den Marktwert begrenzt, der bei Abschluss der Versicherung vereinbart wurde. Im Fall von Wertsteigerungen könnten maximal 10% mehr als der damals vereinbarte Marktwert verlangt werden. Der habe im konkreten Fall rund 36.000 Euro betragen. Dem Oldtimerbesitzer stehe deshalb keine höhere Entschädigung zu, als von der Versicherung bereits ausgezahlt.

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 3 O 230/23

Redaktion beck-aktuell, gk, 28. Februar 2024.