Anwalt kann Postzustellung an Samstagen nicht verhindern

Ein Rechtsanwalt ärgert sich darüber, dass ihm Briefe und Pakete samstags an die Kanzleiadresse zugestellt werden. Er will diese lieber erst am Montag erhalten. Das LG Frankenthal hat jetzt klargestellt, dass die Post die Sendungen auch an Samstagen einwerfen darf. Eine entgegenstehende Vereinbarung durfte die Post laut Gericht kündigen.

Der Rechtsanwalt aus Ludwigshafen argumentierte, die samstags an seine Kanzlei zugestellte Postsendungen würden erst am darauffolgenden Montag aus dem Briefkasten geholt. Sie ragten teilweise das Wochenende über aus dem Briefkasten heraus und könnten entwendet werden. Aus diesem Grund hatte er auf einem Formular von der Post und von DHL angekreuzt, an Samstagen keine Zustellung von Briefen und Paketsendungen zu wünschen. Diese Erklärung sollte bis zum Widerruf durch den Kunden gelten. Etwa zwei Jahre lang ging die Sache gut, dann kam es wieder zu Samstagszustellungen. Die Post wollte dem Wunsch des Kunden nicht mehr nachkommen. Der Rechtsanwalt reichte deshalb Klage ein.

Die Berufungskammer des LG Frankenthal hat nun klargestellt, dass sich die Post zwar zunächst wirksam verpflichtet habe, dem Zustellwunsch des Kunden nachzukommen. Auch wenn im Formular nur von "wünschen" und "bitten" die Rede ist, bestehe doch kein Zweifel, dass auf beiden Seiten der Wille bestanden habe, eine verbindliche Regelung zu treffen. Diese Vereinbarung sei aber kündbar und auch wirksam von Seiten der Post gekündigt worden (Urteil vom 17.04.2024 – 2 S 93/23, rechtskräftig).

Der Formulartext enthalte zwar nur ein Widerrufsrecht für den Kunden und nicht auch für die Post. Es bestehe aber ein gesetzliches Kündigungsrecht, das im Prozess vor dem Amtsgericht ausgeübt worden sei. Das zuvor ergangene Urteil des AG Ludwigshafen war noch von einer Unkündbarkeit der Vereinbarung ausgegangen. Es wurde deshalb aufgehoben und die Klage abgewiesen

LG Frankenthal, Urteil vom 17.04.2024 - 2 S 93/23

Redaktion beck-aktuell, ew, 29. Mai 2024.