Parkplatzboykott an der Schranke verletzt Betreiberrechte

Ein Boykottaufruf gegen die Nutzung eines gebührenpflichtigen Parkplatzes an der Zufahrtsschranke greift unzulässig in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers ein. Dies hat das LG Frankenthal entschieden.

Zu einem kuriosen Rechtsstreit kam es zwischen einem Restaurantbetreiber und einem Anbieter von Parkraum in Speyer. Nachdem der Parkplatzbetreiber die Parkgebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher des Restaurants abgeschafft hatte, stellte dessen Betreiber gezielt eigene Mitarbeiter an der Parkschranke auf, um die Autofahrer von der Einfahrt in den Parkplatz abzuhalten und sie auf andere, kostenfreie Plätze in der Nähe zu verweisen.

Der Parkplatzbetreiber zog vor Gericht und erhielt vor dem LG im Eilverfahren Recht (Urteil vom 18.01.2024 - 5 O 46/23). Das Verhalten des Restaurantbesitzers greife in unzulässiger Weise in die Rechte des Parkraumbewirtschafters ein, entschied die Kammer und untersagte entsprechende Aktionen.

Im Bereich der Einfahrt gezielt Parkplatzsuchende anzusprechen, um diese zum anderweitigen Parken zu bewegen, sei eine gegen das Geschäftsmodell des Parkraumanbieters gerichtete verbotene Eigenmacht. Es seien nicht nur Restaurantbesucher, sondern sämtliche Parkplatzsuchende angesprochen und zum Boykott des Parkplatzes aufgerufen worden. Der Restaurantbesitzer müsse seine Kunden auf andere Weise darüber informieren, dass die Parkgebühren nicht mehr übernommen werden und den Streit um den Parkrabatt, wenn nötig, gerichtlich austragen.

LG Frankenthal, Urteil vom 18.01.2024 - 5 O 46/23

Redaktion beck-aktuell, ak, 30. April 2024.