Klimawandel statt Nachbarin für Absterben einer Thuja-Hecke verantwortlich

Eine Nachbarin muss die Kosten für eine abgestorbene Thuja-Hecke des Klägers an der Grundstücksgrenze nicht ersetzen, obwohl sie diese über Jahre hinweg immer wieder beschädigt hat. Wie das Landgericht Frankenthal in einem Nachbarschaftsstreit nach Befragung eines Sachverständigen entschieden hat, ist die Hecke maßgeblich durch den fortschreitenden Klimawandel geschädigt worden und vertrocknet.

Hecke letztlich aufgrund des Klimawandels vertrocknet

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme spreche zwar sehr viel dafür, dass die Nachbarin die Hecke mehrfach absichtlich beschädigt habe, etwa durch das Abknicken von Ästen und Zweigen oder durch das Angießen von Flüssigkeiten. Darin sei aber nicht die Ursache für das Absterben der Hecke zu sehen. Denn der beauftragte Baumsachverständige habe zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Thuja-Hecke nicht vergiftet wurde, sondern aufgrund der klimatischen Veränderungen in der Pfalz mit heißen Sommern und starken Winden vertrocknet sei. 

Nachbarin ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet

Hierbei betonte der Sachverständige, dass die Thuja aufgrund ihres hohen Wasserbedarfs für die Region der Vorderpfalz immer weniger geeignet sei und nur bei einer intensiven und langanhaltenden Bewässerung gedeihen könne. Die für die Anpflanzung einer neuen Hecke erforderlichen Kosten von mehr als 8.000 Euro müsse somit nicht die Nachbarin übernehmen.

Kein Schlichtungsverfahren bei Streit um Schadensersatz

Das Landgericht hat sich in seinem Urteil auch dazu geäußert, wann im Nachbarstreit ein Schlichtungsverfahren durchlaufen werden muss, bevor eine Klageerhebung zum Gericht möglich ist. Die vom Land Rheinland-Pfalz anerkannten Gütestellen und Schiedspersonen müssten nur bei bestimmten nachbarrechtlichen Abwehransprüchen (Beseitigung von Überhang, etc.) vorrangig angerufen werden, nicht jedoch wenn – wie hier – Schadensersatz gefordert werde. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe, so die Kammer.

LG Frankenthal, Urteil vom 28.07.2020 - 7 O 501/18

Redaktion beck-aktuell, 27. August 2020.