Kein Anspruch auf Gewinnauszahlung gegen in Malta ansässiges Online-Spielcasino

Pech für einen Spieler aus Rheinland-Pfalz, der sein Glück bei einem Online-Spielcasino mit Sitz in Malta gesucht hatte: Seine dort erzielten Gewinne in Höhe von mehr als 40.000 Euro kann er – jedenfalls in Deutschland – nicht gerichtlich durchsetzen. Das hat das Landgericht Frankenthal in einem Streit um das aus Spieleinsatz und Gewinn bestehende Glücksspiel-Guthaben entschieden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Bei nicht lizensierten Glücksspielen kein einklagbarer Anspruch

Öffentliche Glücksspiele dürften in Deutschland entsprechend dem Glückspielstaatsvertrag nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet werden, so das LG. Bei nicht lizensierten Glücksspielen oder Wetten habe der Spieler keinen einklagbaren Anspruch auf Auszahlung des erzielten Gewinns. Auch wenn – wie hier – die Betreiberin des Online-Spielcasinos in Malta sitze, sei deutsches und nicht maltesisches Recht anzuwenden. Der Online-Casinobetrieb sei gerade auf deutsche Verbraucher ausgerichtet, die Website von Deutschland aus und in deutscher Sprache abrufbar.

Spieleinsatz kann hingegen zurückgefordert werden

Allerdings könne der Spieler die Rückzahlung seines Spieleinsatzes in Höhe von 5.000 Euro verlangen. Denn als Folge des Verstoßes gegen die Lizenzpflicht sei der unerlaubte Glückspielvertrag nichtig und die Betreiberin des Casinos habe kein Recht darauf, den eingesetzten Betrag zu behalten. Wie das LG Frankenthal mitteilt, kann der Spieler nun noch sein Glück vor maltesischen Gerichten suchen. Denn ob nach maltesischem Recht Ansprüche auf die Gewinnauszahlung bestehen, sei für das hier angerufene deutsche Gericht unerheblich. Es wurde bereits Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

LG Frankenthal, Urteil vom 10.02.2022 - 8 O 90/21

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2022.