Flüchtender Autofahrer haftet für beschädigten Streifenwagen

Kommt es bei einer Verfolgungsjagd mit einem Polizeifahrzeug zu einem Unfall, so haftet der verfolgte Autofahrer auch für einen an dem Polizeiauto entstandenen Schaden. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Fahrweise des Polizeifahrzeug nicht völlig unangemessen gewesen ist und sich die Beamten nicht in eine übermäßige Gefahr begeben haben, entschied das Landgericht Frankenthal.

Land klagte wegen Schaden am Streifenwagen nach Verfolgungsjagd

Der Autofahrer hatte sich einer Verkehrskontrolle auf der Autobahn entzogen und war mit hoher Geschwindigkeit davon gefahren. Daraufhin wurde er von einem Streifenwagen verfolgt. Die Verfolgungsjagd führte von der Autobahn über eine Bundesstraße schließlich auf eine Kreisstraße. Nachdem es dem Flüchtenden kurzzeitig gelungen war, außer Sichtweite der Verfolger zu kommen, fuhr er plötzlich von der Kreisstraße ab, durchbrach eine Leitplanke und kam auf einem Parkplatz zum Stehen. Die Polizeibeamten erkannten jedoch das stehende Fahrzeug und bremsten ebenfalls unvermittelt ab, um den Mann zu stellen und eine weitere Flucht zu Fuß zu verhindern. Dabei geriet der Streifenwagen ins Schlingern und schlug ebenfalls gegen die Leitplanke. Das Land machte Schadensersatz geltend.

Schaden dem Fluchtverhalten des Beklagten zuzuordnen

Das LG hat der Klage des Landes stattgegeben und den Fahrer zur Zahlung von rund 15.000 Euro Schadensersatz verurteilt. Der Schaden am Streifenwagen sei dem Fluchtverhalten des Mannes und damit dem Betrieb des Fluchtfahrzeugs zuzurechnen. Die Grenze der Zurechnung läge erst dort, wo sich die Verfolger in gänzlich unangemessener Weise einer Gefahr aussetzten. Hier seien sowohl die Verfolgung als auch das harte Bremsmanöver aber geboten gewesen, nachdem der Flüchtende auf dem Parkplatz entdeckt worden war. Der Polizeibeamte habe deshalb beim Bremsen ein gewisses Risiko eingehen dürfen, um das Ziel zu erreichen, den Flüchtenden zu ergreifen.

LG Frankenthal, Urteil vom 24.05.2023 - 1 O 50/22

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2023.