Ein Mann hatte eine Gaststätte von einem Verein gepachtet. Nach Unstimmigkeiten mit den Vereinsmitgliedern eskalierte der Streit in den sozialen Netzwerken: In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden ein "Scheiß"-Weihnachten und -Neujahr und auch "viel Krankheit". Seine Botschaft unterstrich er durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin kündigte der Verein den Pachtvertrag mit dem Gastwirt fristlos. Weil der Pächter dies nicht akzeptieren wollte, verklagte ihn der Verein auf Räumung.
Das LG hat der Räumungsklage stattgegeben (Urteil vom 26.09.2023 – 6 O 75/23). Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht länger zugemutet werden. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und Kothaufen-Emojis.
Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, war nach Ansicht der Kammer in diesem Fall auch keine Abmahnung erforderlich.