Beitrag eines Satiremagazins geteilt
Ein Facebook-Nutzer aus Ludwigshafen hatte im Oktober 2019 den Beitrag eines Satiremagazins geteilt. In diesem wurde unter der Überschrift: "Schrecklicher Verdacht: War Hitler ein Gamer?" ein Foto von Adolf Hitler gezeigt, der auf einem Sofa sitzt und scheinbar den Controller einer Spielekonsole in der Hand hält. Facebook löschte den Beitrag kurzfristig und sperrte den Nutzer vorübergehend unter Hinweis auf seine Gemeinschaftsstandards. Hiernach kann Facebook insbesondere dann in die Konten seiner Nutzer eingreifen, wenn "Hate Speech" geteilt wird oder durch Beiträge Hassorganisationen unterstützt werden.
Beitrag noch am selben Tag wiederhergestellt
Obwohl Facebook noch am selben Tag den Beitrag wiederhergestellt und das Profil des Nutzers erneut aktiviert hatte, wollte der Nutzer vom LG festgestellt wissen, dass das Vorgehen des Plattformbetreibers rechtswidrig war.
Gewisser Ermessensspielraum bei erster Überprüfung
Das LG verneint einen solchen Anspruch. Facebook sei aufgrund seiner wirksamen Gemeinschaftsstandards berechtigt, Beiträge zu überprüfen und Nutzerkonten zu deaktivieren, wenn durch die Inhalte die Standards verletzt werden. Dies gelte auch bei einem bloßen Verdacht auf einen Verstoß, der sich später nicht bewahrheitet. Im Rahmen einer ersten Überprüfung bestehe ein gewisser Ermessensspielraum, ohne dass dies im Fall einer fehlerhaften Einschätzung gleich weitere Rechtsfolgen nach sich ziehe.
Schnelle Reaktion auf verdächtige Beiträge geht Nutzerinteressen vor
Im konkreten Fall habe der Facebook-Nutzer den Beitrag des Satiremagazins kommentarlos geteilt und sich vom Inhalt auch nicht distanziert. Deshalb habe Facebook bei einer ersten Prüfung auf eine Unterstützung der Ziele Adolf Hitlers beziehungsweise der Nationalsozialisten als terroristischer Vereinigung schließen können, so das LG. Der Nutzer habe durch sein Verhalten ein Eingreifen selbst veranlasst. Nach der Entscheidung des Gerichts hat eine schnelle Reaktion bei verdächtigen Beiträgen Vorrang vor den Nutzerinteressen.
Kein Anspruch auf "Schmerzensgeld" von 1.500 Euro
Mit derselben Begründung hat das LG dem Facebook-Nutzer auch kein daneben gefordertes "Schmerzensgeld" in Höhe von 1.500 Euro zugesprochen. Hier sei schon nicht ersichtlich, wieso die Sperrung des Nutzerkontos für ein paar Stunden einen solchen Wert begründen sollte. Im Übrigen komme der Nutzung des sozialen Netzwerks bei einer Privatperson bereits kein Vermögenswert zu.