Bekannte wusste nichts von beabsichtigter Schenkung
Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung bestimmt, dass der nach seinem Tod fällige Auszahlungsbetrag der Lebens- oder Riester-Rentenversicherung nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Erzählt hatte er seiner Bekannten davon nichts. Nach dem Tod des Schenkers widerriefen die Erben das Schenkungsangebot an die bedachte Bekannte, bevor die Versicherung es an Letztere übermitteln konnte.
LG: Schenkungsangebot von Erben rechtzeitig widerrufen
Die Bekannte ging letztlich leer aus. Da sie von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes keine Kenntnis gehabt habe, habe ein Schenkungsvertrag allenfalls noch nach seinem Tod zustande kommen können, so das LG. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, im Todesfall die Leistung an seine Bekannte auszuzahlen, liege in solchen Fällen gleichzeitig auch der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese müsse es dann noch annehmen. Bis zur Überbringung des Schenkungsangebots könne dieses von den Erben jedoch noch widerrufen werden – wie hier geschehen. Die Schenkung sei gescheitert. Damit habe die Frau keinen Rechtsgrund mehr gehabt, das Geld zu behalten und musste es den klagenden Erben überlassen. Gegen das Urteil ist Berufung eingelegt worden.