Schufa-Eintrag ist bei bestrittener Forderung unzulässig

Ein Inkassounternehmen darf Daten nach erfolgloser Einziehung von Forderungen nur in engen Grenzen an die Schufa weitergeben. Der Schuldner muss über die Informationsweitergabe unterrichtet werden, entschied das Landgericht Frankenthal in einem Eilverfahren. Wenn er bestreitet, dass die Forderung besteht, dürfe kein Eintrag erfolgen. Würden die Daten trotzdem übermittelt, könne er verlangen, dass die Meldung widerrufen und künftig unterlassen wird.

Streit um Forderung in Höhe von rund 900 Euro

Im konkreten Fall erhielt eine Frau ein Schreiben eines Inkassounternehmens wegen einer Forderung in Höhe von rund 900 Euro. Der Rückstand sollte aus einem lange zurückliegenden Mietstreit herstammen. Die Frau wies die Forderung als nicht begründet zurück und hörte dann erst einmal nichts mehr von der Sache. Monate später erfuhr sie von einem negativen Schufa-Eintrag zu ihrer Person. Aufgrund dieses Eintrags wurde ihre Kreditkarte gesperrt, Kreditkartenzahlungen nicht mehr angewiesen und die Eröffnung eines Girokontos abgelehnt. Sie wandte sich deshalb mit einem Eilantrag an das LG.

Wahrung von berechtigten Interessen

Das LG hat nun das Inkassounternehmen dazu verpflichtet, die Meldung der Zahlungsstörung an die Schufa zu widerrufen. Wegen dieser Forderung dürfe künftig keine Meldung erfolgen, so das Gericht. Nach der Datenschutzgrundverordnung sei die Verarbeitung personenbezogener Daten nämlich nur gestattet, wenn dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sei und nicht die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person verletze. Wer von solchen Einträgen betroffen sei und die Forderung bestreite, müsse deshalb das Recht haben, sich rechtzeitig dagegen zur Wehr zu setzen. Hiergegen sei vorliegend verstoßen worden, so die Kammer.

LG Frankenthal, Beschluss vom 28.06.2022 - 8 O 163/22

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2022.