Der Fall betraf ein Elternpaar aus Ludwigshafen mit rumänischen Wurzeln. Sie hatten einem ihrer beiden Söhne zu Lebzeiten eine notarielle Generalvollmacht erteilt, die auch über den Tod hinauswirken sollte. Diese enthielt unter anderem den Auftrag an den Sohn, die Bestattung durchzuführen.
Nach dem Tod der Eltern ließ dieser die beiden Urnen in einem Gräberfeld in Rumänien beisetzen. Damit war der andere Sohn nicht einverstanden und beantragte eine Umbettung der Urnen nach Deutschland. Sein Antrag blieb erfolglos.
Alleiniges Entscheidungsrecht dank Generalvollmacht
Das Landgericht sah keinen Anspruch des nicht bevollmächtigten Bruders, auf die letzte Ruhestätte seiner Eltern Einfluss zu nehmen. Durch die Generalvollmacht sei dieses Recht ausschließlich nur einem der beiden Brüder übertragen worden. Die Vollmacht ermögliche dem beauftragten Sohn auch zu bestimmen, wo das Grab liegen und wie es aussehen solle.
Demgegenüber sei der nicht berechtigte Bruder regelmäßig von jedem Einfluss und jeglicher Kontrolle ausgeschlossen, so die Pfälzer Richter. Etwas anderes gelte nur, wenn die gewählte Form der Beisetzung als Verstoß gegen das allgemeine Sittlichkeits- und Pietätsempfinden aufgefasst werden könne oder etwa die Grabinschrift bestimmte Angehörige herabwürdige. Beides war hier laut Gericht nicht der Fall.
Auch verstieß die Wahl des Bestattungsortes nicht gegen den Willen der Verstorbenen, wie das Gericht feststellte. Zudem stelle jede Umbettung eine Störung der Totenruhe dar, die in Deutschland nur ausnahmsweise zulässig sei. Die Entscheidung ist rechtskräftig.