Bauunternehmen haftet für Fahrzeugschaden nach Nichtabdeckung einer Baugrube

Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, so müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genüge dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen, so das Landgericht Frankenthal.

Graben vor Tiefgarage eines Wohnhauses nicht abgedeckt

Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin fuhr mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage aus, bemerkte dies nicht und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den die Pkw-Fahrerin von der Baufirma ersetzt verlangte. 

Bauunternehmen hätte deutlich auf Gefahr hinweisen müssen

Das LG gab ihr Recht und verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht Sache der Anwohnerin gewesen, sich zu vergewissern, dass sie – wie bisher ja auch – gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen des LG kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen. Das Urteil vom 25.03.2022 (Az.: 9 O 32/21) ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

LG Frankenthal, Urteil vom 25.03.2022 - 9 O 32/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Mai 2022.