Geklagt hatte ein Möbellieferant, der sich mit der Kundin in den Aufzug begab. Die Kundin führte dabei ihren Hund an einer dünnen Leine. Als sich die Aufzugtüre schloss, der Hund sich aber noch im Hausflur befand, nahm der Mann der Hundebesitzerin die Leine aus der Hand und löste die noch eingestellte Ausziehsperre, sodass der Aufzug ohne Probleme für das Tier noch ein Geschoss weiterfahren konnte.
Die Frau eilte sodann über das Treppenhaus zurück in die Etage ihres Hundes und befreite ihn. Dem Mann hingegen wurden in der Weiterfahrt mehrere Finger abgerissen, als er die Leine festhielt. Der seitdem arbeitsunfähige “Helfer“ machte Schadensersatz geltend.
Keine spezifische Tiergefahr
Die 7. Zivilkammer hat die Klage abgewiesen. Nicht jede Beteiligung oder Anwesenheit eines Tieres bei einem Schadensgeschehen führe auch zur Einstandspflicht des Tierhalters. Letztlich sei der Schaden nicht durch das Tier, sondern durch den Aufzug und dessen fortgesetzte Fahrt entstanden.
Der Hund sei lediglich angeleint gewesen und habe keinen Beitrag zum Eintritt der Verletzung geleistet. Darüber hinaus sei er im Zeitpunkt der Verletzung bereits abgeleint gewesen. Die Tierhalterin habe den Unfall nicht verschuldet, weil dieser nicht vorhersehbar gewesen sei.