Entscheidend ist für das Gericht, ob die betreffende Person die Tragweite ihrer Anordnungen trotz ihrer Erkrankung noch klar beurteilen kann und in der Lage ist, frei von Einflüssen Dritter zu entscheiden. Das LG unterscheidet dazu zwischen leichtgradiger, mittelschwerer und schwerer Demenz und geht bei einem leichten Grad in der Regel davon aus, dass die Person noch testierfähig ist.
So auch im Fall einer im Alter von 90 Jahren verstorbenen Frau, die kurz vor ihrem Tod vor einem Notar ein Testament errichtet hatte, mit dem sie dem Sohn einer Freundin ein wertvolles Anwesen vermachte. Der Notar hatte in der Urkunde schriftlich festgehalten, dass er die Frau für unbeschränkt geschäfts- und testierfähig hält. Der Testamentsvollstrecker sah dies anders und begehrte Eilrechtsschutz. Er legte Arztbriefe vor, aus denen eine "beginnende demenzielle Entwicklung", eine "demenzielle Entwicklung" und eine "bekannte Demenz" der Erblasserin hervorgingen.
Das reichte dem LG Frankenthal im Eilverfahren nicht aus (Urteil vom 18.07.2024 – 8 O 97/24, nicht rechtskräftig). Es sei Sache des Testamentsvollstreckers, die Testierunfähigkeit der verstorbenen Frau zu beweisen. Dass ihm das im Hauptsacheverfahren gelingen kann, sahen die Richter als nicht überwiegend wahrscheinlich an. Bei den vorgelegten Unterlagen fehle es unter anderem an einer Einstufung des Grades der Demenz. Ohne die aber könne keine verlässliche Aussage getroffen werden.