Überschuldung nicht bemerkt: Erbe kann Erbschaftsannahme anfechten

Wer eine Erbschaft angenommen hat, ohne zu wissen, dass der Nachlass überschuldet ist, kann die Annahme wegen Irrtums anfechten. Laut LG Frankenthal muss der Erbe oder die Erbin dafür eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersehen haben.

Ein Mann hatte seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben bestimmt. Die beiden pflegten zuletzt keinen Kontakt mehr zueinander. Nach dem Tod des Vaters übernahm dessen Witwe die Bestattungskosten. Den Betrag von rund 7.500 Euro verlangte sie vom Sohn des Erblassers erstattet. Schließlich habe dieser die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Daraufhin erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören und der Nachlass damit überschuldet sei.

Diese Argumentation ließ das LG Frankenthal gelten (Urteil vom 27.02.2025 – 8 O 189/24). Der Sohn des Verstorbenen habe die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten und müsse daher nicht für die Beerdigungskosten aufkommen. Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses sei ein in der Rechtsprechung anerkannter Anfechtungsgrund. Sie setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Hier seien die Bestattungskosten eine wesentliche Forderung, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man sie berücksichtige.

Es sei auch glaubhaft, dass sich der Sohn über die Beerdigungskosten geirrt habe. Denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines Pkw verwendet werden. Daher durfte der Sohn aus Sicht des Gerichts davon ausgehen, als Erbe seines Vaters nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen. Die Witwe des Erblassers bleibt damit auf den Beerdigungskosten sitzen – so sieht es laut LG Frankenthal das Landesrecht vor, wenn kein Erbe in Anspruch genommen werden kann. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken möglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 27.02.2025 - 8 O 189/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 31. März 2025.

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