Kein Koffer, weniger Erholung: Veranstalter einer Pauschalreise muss 35% der Reisekosten erstatten

Geht ein Koffer auf dem Weg in den Urlaub verloren, kann die Reisefreude erheblich beeinträchtigt sein – sogar so stark, dass der Reiseveranstalter einen Teil der Reisekosten erstatten muss. Das hat das LG Frankenthal entschieden.

Eine fünfköpfige Familie buchte eine Flugpauschalreise in die Türkei. Doch schon nach dem Hinflug erfuhr die Urlaubsfreude einen erheblichen Dämpfer: Einer der Koffer der Familie, vor allem bepackt mit den Sachen der Kinder, war nicht mit der Familie am Zielflughafen angekommen. Er konnte bis heute nicht wieder aufgefunden werden. Der Kinderwagen der Familie kam zwar am Ziel an, war aber auf dem Flug beschädigt worden.

Vor Ort musste die Familie vorrangig für die drei Kleinkinder die mit dem Koffer verlorenen Sachen nachkaufen. Einen Teil dieser Kosten bekamen sie von ihrem Reiseveranstalter erstattet. Damit gab sich die Familie aber nicht zufrieden. Durch das verlorene und beschädigte Gepäck sei der Erholungseffekt der Reise erheblich verfehlt worden, argumentierte sie und forderte auch einen Teil der Reisekosten zurück.

Verlorenes Gepäck beeinträchtigt die Erholung 

Das LG Frankenthal hat den Urlaubern nun teilweise Recht gegeben und verurteilte den Reiseveranstalter zur Rückzahlung von etwa einem Drittel des Reisepreises (Urteil vom 19.02.2026 - 7 O 321/25).

Der Verlust und die Beschädigung des Urlaubsgepäcks stellten einen Reisemangel dar. Der Veranstalter einer Pauschalreise sei dazu verpflichtet, Aufgabegepäck unbeschädigt bis zum Zielort zu transportieren. Gehe das Gepäck verloren, so sei der Zweck der Reise – die Erholung – über die gesamte Dauer der Reise beeinträchtigt, erklärte die zuständige 7. Zivilkammer. Statt sich zu erholen sei die Familie damit beschäftigt gewesen, für die Kinder neue Sachen zu kaufen. Daher müssten auch 35% des Reisepreises erstattet werden.

Ersatz wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit stehe der Familie aber nicht zu, so das LG weiter. Trotz des Stresses durch das verlorene und beschädigte Gepäck  sei die Ausgestaltung der Reise als Familienbadeurlaub zur Erholung generell erhalten geblieben. Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankenthal, Urteil vom 19.02.2026 - 7 O 321/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 31. März 2026.

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