Denn der einmal angestoßene Zahlungsvorgang könne nicht mehr gestoppt werden, auch wenn das Geld erst Tage später vom Konto abgebucht wird, so das LG, das die Klage zweier Eheleute gegen ihre Hausbank abwies. Diese waren einer bekannten Betrugsmasche ("Hallo, ich habe eine neue Handynummer") aufgesessen.
Die Eheleute hatten während ihres Herbsturlaubs eine SMS von einer unbekannten Rufnummer erhalten. Der Absender gab sich als ihre Tochter aus und bat darum, über WhatsApp Kontakt aufzunehmen. Bei dem darauffolgenden Chat glaubten die beiden fest daran, mit ihrer Tochter in Kontakt zu sein. Auf Frage teilten sie die Zugangsdaten für das von ihnen genutzte Online-Banking mit und gaben schließlich zwei Echtzeitüberweisungen von insgesamt rund 6.000 Euro über die auf ihrem Handy installierte Photo-Tan-App frei.
Bereits wenige Minuten später kamen ihnen jedoch Zweifel. Sie erreichten ihre Tochter und die Täuschung flog auf. Weniger als 20 Minuten nach der Freigabe der Zahlungen informierten sie telefonisch den Kundenservice ihrer Bank und ließen das Konto sperren. Trotzdem wurden die Beträge zwei Tage später vom Girokonto abgebucht. Es sei nicht mehr möglich gewesen, die Vorgänge zu stoppen, so die Bank. Eine Rückerstattung lehnte sie ab.
Zeitfenster für Widerruf bei Echtzeit-Überweisungen eng
Zu Recht, wie das LG Frankenthal entschied (Urteil vom 24.10.2024 – 7 O 154/24, rechtskräftig). Die Eheleute hätten ihre Freigabe nicht mehr widerrufen können. Denn ein Widerruf sei bei Echtzeit-Überweisungen nur bis zum Zugang der Freigabe bei der Bank möglich, da der Zugang über das Internet in Sekundenbruchteilen erfolge.
Danach könnten sich Bankkunden nur von der Freigabe lösen, wenn die Bank die Täuschung hätte bemerken müssen. Dafür sei im konkreten Fall nichts ersichtlich. Der Zahlungsvorgang sei vielmehr völlig korrekt abgelaufen und die Bank sei mittels der im Online-Banking vorgesehenen Login- und Freigabedaten korrekt autorisiert worden.
Dass die Abbuchung erst zwei Tage später erfolgt sei, ändere am Ergebnis nichts, so das LG weiter. Denn es sei zu unterscheiden zwischen dem Geldausgang, der schon wenige Sekunden nach der Online-Freigabe erfolgt sei, und dem Zeitpunkt der Belastung des Kontos. Im Übrigen habe sich das Paar durch die leichtfertige Weitergabe der Zugangsdaten grob fahrlässig verhalten.