Corona vom Mitfahrer: Keine Haftung innerhalb der Fahrgemeinschaft

Dauerhaft arbeitsunfähig nach einer Corona-Infektion: Hierfür wollte der Fahrer einer Fahrgemeinschaft einen Mitfahrer verantwortlich machen, obwohl er selbst, in der Hochphase der Pandemie, keine Maske im Auto getragen hatte. Das LG Frankenthal geht von einem stillschweigenden Haftungsverzicht aus.

Im Frühjahr 2022 war der Mitfahrer zu seinem Kollegen ins Auto gestiegen, um mit diesem gemeinsam zur Arbeit zu fahren. Eine Maske trug er nicht. Am Abend desselben Tages schrieb er in die WhatsApp-Gruppe der Fahrgemeinschaft, dass er positiv getestet sei und sich in Quarantäne befinde.

Der schon zuvor an Asthma erkrankte Fahrer behauptete im Prozess, er habe sich während der gemeinsamen Fahrt mit dem Coronavirus infiziert und leide nun am Post-Covid-Syndrom. Da er dauerhaft arbeitsunfähig sei, schulde der  Mitfahrer ihm mindestens 20.000 Euro Schmerzensgeld und weitere 4.000 Euro Schadensersatz. Auch für zukünftig auftretende Schäden müsse der Mitfahrer einstehen.

Das LG Frankenthal wollte der Argumentation nicht folgen und wies die Klage ab (Urteil vom 16.12.2024 – 7 O 110/24, nicht rechtskräftig). Es sah in der Fahrgemeinschaft keine über ein Gefälligkeitsverhältnis hinausgehende rechtliche Bindung. Bereits unter den Gesichtspunkten eines stillschweigenden Haftungsverzichts und des Handelns auf eigene Gefahr sei eine gegenseitige Haftung ausgeschlossen.

Aufgrund der Kontaktbeschränkungen während der Pandemie sei zudem allgemein bekannt gewesen, dass enger persönlicher Kontakt die Hauptinfektionsquelle darstellt. Obwohl der Fahrer bemerkt habe, dass sein Kollege beim Einsteigen keine Maske trug, habe er ihn nicht gebeten, eine aufzusetzen. Er habe sich daher erkennbar trotz seiner Vorerkrankung dem Infektionsrisiko ausgesetzt, so das Gericht. Der Mann wandte ein, sich keine Gedanken über einen ungünstigen Verlauf einer Infektion mit möglichen Dauer- und Folgeschäden gemacht zu haben. Das LG blieb dennoch bei seiner Beurteilung. Eine Berufung zum OLG Zweibrücken ist möglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2024 - 7 O 110/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. Januar 2025.

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