Verdächtiger Fahrzeugkauf: Grobe Fahrlässigkeit trotz vorgelegtem Fahrzeugbrief

Ein Mann kauft ein Auto von einem Betrüger mit gefälschtem Fahrzeugbrief. Er meint, rechtmäßiger Eigentümer des Kfz geworden zu sein. Das LG Frankenthal erteilt ihm eine Absage. Der Fahrzeugbrief reiche nicht in jedem Fall für guten Glauben.

Normalerweise kann sich der Käufer beim Gebrauchtwagenkauf darauf verlassen, vom wahren Eigentümer zu erwerben, wenn dieser den Fahrzeugbrief vorlegt. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn die Umstände des Kaufes trotzdem Verdacht erregen müssten. Gutgläubiger Erwerb scheidet dann aus, hat das LG Frankenthal entschieden (Urteil vom 03.04.2025 – 3 O 388/24).

Ein Mann hatte ein Auto für mehr als 35.000 Euro von einem Betrüger gekauft. Kurz nach dem Kauf beschlagnahmte die Polizei das Fahrzeug und gab es dem eigentlichen Eigentümer, einem Mann aus Frankenthal, zurück. Dieser verkaufte das Auto für etwa 49.000 Euro weiter. Der Mann, der das Auto von dem Betrüger gekauft hatte, forderte die Verkaufssumme für sich. Er sei, trotz des Betruges, der eigentliche Eigentümer des Fahrzeugs.

Verdächtige Umstände: Übergabe im Ausland

Er habe das Auto im Internet gefunden und daraufhin einen Besichtigungstermin vereinbart. Auf dem Weg zur Besichtigung habe er die Mitteilung erhalten, dass das Kind des Verkäufers sich verletzt habe und nun in einem französischen Krankenhaus liege. Daraufhin habe sich der Mann mit dem Verkäufer auf einem Parkplatz in Frankreich getroffen, wo er das Auto in bar bezahlt habe. Der Verkäufer habe einen vermeintlich echten Fahrzeugbrief und einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt. Der Mann meint deshalb, er habe davon ausgehen dürfen, dass der Verkäufer auch der Eigentümer des Fahrzeugs sei.

Das LG Frankenthal war anderer Auffassung. Der Käufer habe grob fahrlässig  gehandelt und daher das Fahrzeug nicht gutgläubig erworben – auch wenn er sich den vermeintlich echten Fahrzeugbrief hatte zeigen lassen. Die Umstände des Verkaufs hätten beim Käufer Zweifel hervorrufen müssen, so das Gericht.  Der Verkäufer habe dem Mann einen belgischen Aufenthaltstitel vorgelegt, obwohl im Kaufvertrag Frankenthal als Wohnort angegeben und das Fahrzeug in Deutschland zugelassen war. Ebenfalls sei auffällig, dass der Ort des ursprünglichen Besichtigungstermins nicht mit dem angegebenen Wohnort übereingestimmt habe.

Dass das Geschäft durch Barzahlung abgewickelt wurde und dass der Verkaufsort kurzfristig ins Ausland verlegt worden war, seien typische Anzeichen für ein betrügerisches Automobilgeschäft, so das LG. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Berufung eingelegt worden.

LG Frankenthal, Urteil vom 03.04.2025 - 3 O 388/24

Redaktion beck-aktuell, kw, 22. Mai 2025.

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