Trotz Anspruch auf Kita-Platz: Gemeinde haftet nicht für private Betreuungskosten

Eine Gemeinde ist nicht ohne Weiteres zu Schadensersatz verpflichtet, wenn sie den Anspruch auf einen Kita-Platz nicht erfüllen kann, hat das LG Frankenthal entschieden. Eltern müssen erst vors Verwaltungsgericht ziehen.

Der Anspruch auf Kostenerstattung durch die Gemeinde setze nämlich voraus, dass alle Rechtsschutzmittel auf Zuteilung eines Kita-Platzes erfolglos ausgeschöpft sind, so das LG (Urteil vom 19.09.2024 3 O 313/23). Die auf Zahlung von Schadensersatz gerichtete Klage einer jungen Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen war erfolglos.

Im Mai 2020 hatte die Frau ein Kind zur Welt gebracht und für dieses noch im selben Monat – gemeinsam mit dem Vater – einen Kitaplatz ab Mai 2021 beantragt. Die Stadt übermittelte eine Anmeldebestätigung, in der eine Rückmeldung angekündigt wurde. Die blieb zunächst aber aus.

Erst im April 2023 erhielt die Familie die Mitteilung, dass dem Kind ab September 2023 ein Betreuungsplatz zugewiesen werde. Daraufhin verlangte die Mutter von der Stadt Ersatz für die ihr zwischenzeitlich entstandenen privaten Betreuungskosten. Sie und ihr Ehemann seien auf die Betreuung ihrer Tochter angewiesen gewesen und hätten Tagesmütter bezahlen müssen.

Kita-Platz oder Schadensersatz: Eltern haben kein Wahlrecht

Die Kammer wies die Klage ab. Das Elternpaar habe es vorwerfbar unterlassen, ihren Kita-Anspruch im Eilverfahren vor dem VG durchzusetzen. Die Pflicht der Gemeinde zum Schadensersatz sei dem primären Ziel, rechtzeitig einen Kita-Platz zu bekommen, untergeordnet.

Es bestehe deshalb kein Wahlrecht der Eltern, entweder den Kita-Platz einzuklagen oder aber zu dulden, dass dieser verweigert werde und dafür eine Geldzahlung zu verlangen. Erst bei erfolgloser Klage auf den Kita-Platz bestehe eine Aussicht auf die Erstattung von Betreuungskosten. Diese seien zudem vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist möglich.

LG Frankenthal, Urteil vom 19.09.2024 - 3 O 313/23

Redaktion beck-aktuell, dd, 31. Oktober 2024.