Das chinesische Unternehmen hält Patente, die für mehrere Mobilfunkstandards essentiell sind. Es hat sich verpflichtet, Lizenzen für diese Patente zu fairen Bedingungen zu erteilen. Solche Lizenzen möchte der Mobilfunkgeräte-Hersteller zu bestimmten Konditionen erteilt bekommen und reichte daher Klage ein, die er öffentlich zugestellt haben wollte. Denn die Auslandszustellung in China klappe nicht immer und selbst wenn sie gelinge, dauere das deutlich länger als ein Jahr.
Das Gericht kann nach § 185 Nr. 3 ZPO in Ausnahmefällen eine öffentliche Zustellung anordnen, etwa wenn die Zustellung im Ausland keinen Erfolg verspricht. Das nahm das LG Frankfurt am Main im konkreten Fall an und bewilligte die öffentliche Zustellung (Beschluss vom 15.01.2025 - 2-06 O 426/24). Ein effektiver Rechtsschutz erfordere, dass dieser in angemessener Zeit zu erlangen ist. Keinen Erfolg verspreche die Zustellung daher, wenn sie so lange dauere, dass ein Zuwarten der betreibenden Partei billigerweise nicht zugemutet werden kann. Ob die Dauer einer Zustellung im Wege der Rechtshilfe nicht mehr zumutbar sei, sei anhand einer Interessenabwägung zu entscheiden.
Die fiel hier zugunsten des Mobilgeräte-Herstellers aus. Dass es für die Zustellung in China einen "erheblichen Zeitraum" brauche, sah das LG durch seine und die Erfahrungen anderer Gerichte bestätigt. Daher überwiege das Interesse des Mobilgeräte-Herstellers an einem effektiven Rechtsschutz das Interesse der chinesischen Firma im Hinblick auf die Gefährdung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kammer gab dem Hersteller allerdings auf, das chinesische Unternehmen zu informieren, dass die Klage hier öffentlich zugestellt wird.