Verbraucherschutz für Ex-Geschäftsführerin: Widerruf von Mandatsvertrag wirksam

Eine Anwaltskanzlei geht mit ihrer Honorarforderung von über 20.000 Euro nun leer aus. Die Mandantin – eine ehemalige Geschäftsführerin – hat wirksam widerrufen. Und zwar mithilfe des Verbraucherschutzrechts. 

Wird ein Rechtsanwalts-Mandatsvertrag als Fernabsatzgeschäft geschlossen, unterliegt er ebenso dem Verbraucherschutzrecht. Das LG Flensburg hat entschieden, dass eine ehemalige Geschäftsführerin widerrufen durfte, weil sie in einer Privathaftungssache von einer Anwaltskanzlei nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt wurde (Endurteil vom 09.10.2025 – 4 O 80/25).

Formal gesehen war eine Frau zwar sechs Monate lang Geschäftsführerin einer GmbH, hatte aber tatsächlich keinen Einblick in die Geschäfte. Als das Finanzamt sich nun wegen Säumniszuschlägen meldete – für die sie womöglich persönlich hätte haften müssen – konsultierte sie eine Anwaltskanzlei. Der bearbeitende Rechtsanwalt gab beim Finanzamt eine Stellungnahme ab, und schrieb am gleichen Tag eine Honorarrechnung in Höhe von 21.140,87 Euro.

Die Ex-Geschäftsführerin monierte den hohen Preis per Telefon, woraufhin die Kanzlei das Mandat niederlegte. Sie musste nun einen anderen Anwalt beauftragen, der schließlich (nur) Gebühren in Höhe von knapp über 1.500 Euro forderte.

Gegenüber der Kanzlei erklärte sie die Anfechtung, die fristlose Kündigung sowie den Widerruf der Mandats- und Vergütungsvereinbarung; trotzdem wurde sie zur Kasse gebeten. Das LG Flensburg hat den Vertrag nun kassiert.

Verbraucherwiderruf für Ex-Geschäftsführerin

Jedenfalls sei der Mandatsvertrag bzw. die Vergütungsvereinbarung wirksam widerrufen worden, so die 4. Zivilkammer. Der ehemaligen Mandantin habe ein (Verbraucher-)Widerrufsrecht aus §§ 312g Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 312c BGB (Fernabsatzgeschäft) zugestanden – die Kommunikation hatte ausschließlich auf digitalem Wege stattgefunden.

In der Tat sei sie hier auch als Verbraucherin aufgetreten. Zwar sei die Kanzlei im Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Geschäftsführerin mandatiert worden. Wenn ein GmbH-Geschäftsführer aber die Schuld der GmbH übernehme oder sich dafür verbürge, sei er gerade Verbraucher im Sinne des Gesetzes.

Zwar waren zwischen Vertragsschluss und Widerruf weit mehr als 14 Tage vergangen, das LG störte sich daran indes nicht. Die 14-tägige Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2 S. 1 BGB) habe schon nicht zu laufen begonnen, da die Kanzlei die Mandantin nicht über ihr Widerrufsrecht belehrt hatte. Damit sei stattdessen die unabhängige Frist von 12 Monaten und 14 Tagen (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB) angelaufen, die längst nicht verstrichen sei. Da der Widerruf ausdrücklich nicht nur auf die Vergütungsvereinbarung, sondern auch auf den gesamten Mandatsvertrag gerichtet war, komme nicht etwa ersatzweise eine Vergütung nach gesetzlichen Preisen in Betracht.

Bereicherungsrecht hilft nicht ab

Auch einen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB) schloss der Senat aus. Dafür fehle es bereits an einer Bereicherung bzw. einem Vermögensvorteil der ehemaligen Mandantin. Sie müsse das Verfahren gegenüber dem Finanzamt nun durch ihre neue Vertretung durchführen lassen. Hätte die Kanzlei die Stellungnahme für sie nicht schon abgegeben, habe sie das über den neuen Rechtsbeistand (zu den gesetzlichen Gebühren) veranlassen müssen. Es sei nicht ersichtlich, dass sie hier Kosten erspart hätte.

Außerdem scheide ein Bereicherungsanspruch auch daher aus, da § 357a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB abschließende Regeln über den Wertersatz nach einem Widerruf treffe. Hat ein Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht, haftet er nach dieser Vorschrift nur auf Wertersatz, wenn eine Widerrufsbelehrung erfolgt ist und er verlangt hat, dass die Leistung schon vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen soll. Da hier gerade nicht belehrt wurde, scheide ein solcher Wertersatz daher aus, so die Kammer.

Diese Regelung sei abschließend, sodass abseits des (nun ausgeschlossenen) § 357a Abs. 1 BGB nicht über Umwege Wertersatz erlangt werden könne – somit auch nicht über das Bereicherungsrecht. Nur so werde der Sinn und Zweck der Vorschrift erfüllt: Verbraucher, die nicht belehrt worden sind, sollen gerade vor allen Kosten geschützt werden, die nicht in der zugrunde liegenden EU-Richtlinie (RL 2011/83) festgelegt seien. Ein "hohes Verbraucherschutzniveau", das der betroffenen Mandantin nun zugutekam. 

LG Flensburg, Urteil vom 09.10.2025 - 4 O 80/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 14. Oktober 2025.

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