Ein Autofahrer hielt auf einem Parkstreifen an einem Dönerimbiss. Beim Aussteigen, es war dunkel und regnerisch, trat er in das Schlagloch und knickte um. Er warf der Gemeinde eine Verkehrssicherungsverletzung vor und verlangte 3.000 Euro Schmerzensgeld - das Schlagloch sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
Ohne Erfolg: Das LG Flensburg verneinte Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG) und wies die Klage ab (Urteil vom 08.08.2025 - 2 O 147/24). Ihre Verkehrssicherungspflicht als Straßenbaulastträgerin (§ 10 Abs. 4 StrWG S-H) habe die Gemeinde nicht verletzt. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse nicht für absolute Gefahrlosigkeit sorgen. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei erst dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage auch für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer überraschend eintrete und nicht rechtzeitig erkennbar sei. Verkehrsteilnehmer müssten sich den erkennbaren Straßenverhältnissen anpassen.
Hier sei der desolate Zustand des Seitenstreifens mit zahlreichen Mulden und Löchern offensichtlich, dessen brüchige seitliche Befestigung für Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar gewesen, sodass dies schon Warnung genug hätte sein sollen. Was die hinzunehmende Schlaglochtiefe anbetreffe, sei hier zu beachten, dass man auf einem Seitenstreifen keinen Stadtbummel mache und sich beim Aussteigen konzentrieren müsse. Das wassergefüllte Schlagloch sei auch zu sehen gewesen, was besondere Vorsicht gebot.
Ein Anspruch würde auch an einem weit überwiegenden Mitverschulden des Mannes scheitern, so das LG. Steige ein Fahrer im Dunkeln und bei regengetrübter Sicht aus einem - wie hier - erhöhten Wagen mit Trittstufe aus, müsse er vor dem vollen Aufsetzen des Fußes kurz prüfen, ob der Boden stabil sei - zumal hier der Zustand des Streifens und das Schlagloch erkennbar waren. Ein Autofahrer könne nicht erwarten, dass er an jeder Stelle einer gemeindlichen Straße gefahrlos aussteigen kann, ohne auf den Untergrund achten zu müssen.


