Werbung für Alditalk-Prepaidtarif ist irreführend

Die Medion AG darf für den Prepaid-Basistarif der Marke Alditalk nicht mehr damit werben, dass kein Mindestumsatz erforderlich sei. Wie das Landgericht Essen mit Urteil vom 30.05.2022 auf die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden hat, trifft die Werbeaussage nicht zu und ist daher irreführend. Denn Kunden müssen in regelmäßigen Abständen ihr Guthaben auffüllen, um die Abschaltung zu verhindern.

Alditalk-Werbung verspricht: "Kein Mindestumsatz"

Die Medion AG wirbt im Internet für den "Basis-Prepaid-Tarif" von Alditalk mit der Behauptung "Kein Mindestumsatz". Dieser Tarif ist dadurch gekennzeichnet, dass nach Aktivierung der SIM-Karte das Startguthaben zunächst nur innerhalb eines Aktivitätszeitfensters von zwölf Monaten genutzt werden kann. Nach Ablauf des Zeitfensters besteht noch eine zweimonatige Erreichbarkeit auf dem Handy. Danach wird die SIM-Karte deaktiviert. Um weiter telefonieren zu können und erreichbar zu bleiben, muss das Aktivitätszeitfenster durch Aufladung des Guthabens verlängert werden. Wird der Mindestbetrag von fünf Euro aufgeladen, verlängert sich das Zeitfenster um vier Monate. Danach ist eine erneute Aufladung nötig. Bei Erreichen des Maximalguthabens von 200 Euro müssen mindestens fünf Euro des Guthabens "abtelefoniert" werden. Sonst ist keine neue Aufladung und damit auch keine Verlängerung des Aktivitätszeitfensters mehr möglich.

LG: Werbeaussage ist irreführend

Das Landgericht Essen hat der Klage der Verbraucherschützer stattgegeben. Die Behauptung "Kein Mindestumsatz" sei irreführend. Die Werbeaussage suggeriere, man müsse nach dem Erwerb des Starter-Sets keine weiteren Zahlungen erbringen, um dauerhaft über das Handy erreichbar zu sein. Dies sei unzutreffend, da die vertraglich zugesicherte Weiternutzung der SIM-Karte von einer verbrauchsunabhängigen Zahlung abhängig sei. Bei Erreichen des maximalen Guthabens sei man zudem gezwungen, Guthaben zu verbrauchen, um das Aktivitätszeitfenster verlängern zu können. Damit liege aber ein Mindestumsatz vor.

LG Essen, Urteil vom 30.05.2022 - 1 O 314/21

Redaktion beck-aktuell, 30. August 2022.