Mitarbeiter auf Kanzlei-Website als "Bürovorsteher, Notariat" vorgestellt
In einem wettbewerbsrechtlichen Streit zwischen zwei Notaren ging es um die Frage, ob ein Notar auf der Kanzlei-Website den Begriff "Notariat" verwenden darf oder dies einen Verstoß gegen das Werbeverbot in § 29 BNotO darstellt. Der auf Unterlassung in Anspruch genommene Notar gehört einer Kanzlei aus Anwälten, Notaren und Steuerberatern an. Auf der Website der Kanzlei wurde im Rahmen der Vorstellung des Teams ein Mitarbeiter als "Bürovorsteher, Notariat" bezeichnet. Diese Bezeichnung wurde auf der Seite auch für den Ansprechpartner bei Bewerbungen für eine Stelle als Fachangestellte/r gebraucht. An der Verwendung des Begriffs "Notariat" störte sich der klagende Notar und wollte dem beklagten Notar verbieten lassen, für die Tätigkeit als Notar mit der Bezeichnung "Notariat" zu werben. Der beklagte Notar wandte ein, die – nur untergeordnet und versteckt – verwendete Bezeichnung "Bürovorsteher, Notariat" bedeute "Bürovorsteher für den notariellen Bereich der Kanzlei". Der Begriff "Notariat" sei daher nur für einen Teil der Geschäftsstelle der Kanzlei benutzt worden, nicht aber für sein Amt als Notar.
BGH: Notar darf Begriff "Notariat" nicht wie Amtsbezeichnung gebrauchen
Der BGH hat das Auftreten eines Notars unter der Bezeichnung "Notariat" in seiner Rechtsprechung immer beanstandet, weil sie von dem Träger des Amts losgelöst sei und eine Institutionalisierung zum Ausdruck bringe, die dem personengebundenen Amt des Notars nicht zukomme. Dabei ging es um Fälle, in denen der Begriff "Notariat" im Briefkopf bzw. in der Internetadresse gebraucht wurde. Benutze ein Notar den Begriff "Notariat" wie oder anstelle der vorgegebenen Amtsbezeichnung "Notar", verstoße er gegen § 2 Satz 2 BNotO.
LG: Begriff "Notariat" wurde nicht für das Notarsamt verwendet
Hier hakt das LG Essen ein. Im vorliegenden Fall sei der Begriff "Notariat" nicht als Bezeichnung für das Amt als Notar verwendet worden. Dabei folgt das LG einer Auffassung in der Literatur, die mit Blick auf den Sprachgebrauch die Verwendung des Begriffs "Notariat" oder "Notariatskanzlei" für zulässig hält, um die Geschäftsstelle einer Gemeinschaft von Rechtsanwälten und Anwaltsnotaren oder auch einer Gemeinschaft von hauptberuflichen Notaren zu bezeichnen. Die Kammermitglieder gehörten zu dem von der Website des beklagten Notars angesprochenen Verkehrskreis und verbänden mit dem Begriff "Notariat" einen Verbund von mehreren Notaren oder aber deren Büro/Geschäftsstelle. So sei der Begriff hier auch gebraucht worden.
"Notariat" bezeichnet hier Geschäftsstelle der Notare
Er bezeichne das Büro der Gemeinschaft der Notare. Denn die Berufsträger würden als "Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater" bezeichnet, nur im Zusammenhang mit dem Bürovorsteher der Notare sei der Begriff des Notariats verwendet worden. Eine irreführende Institutionalisierung des Notaramtes sei damit nicht verbunden. Bei der Reform der BNotO sei zwar der im Regierungsentwurf enthaltene Begriff "Notariatsstelle", mit dem von der Linie des BGH bewusst habe abgerückt werden sollen, nicht in die endgültige Fassung des § 4a BNotO gelangt. Daraus folgt laut LG aber nicht, dass die Verwendung des Begriffs "Notariat" grundsätzlich unzulässig sei.