"No­ta­ri­at" zur Be­zeich­nung der Ge­schäfts­stel­le meh­re­rer No­ta­re in Kanz­lei-In­ter­net­auf­tritt zu­läs­sig
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In einem wett­be­werbs­recht­li­chen Streit zwi­schen zwei No­ta­ren hat das Land­ge­richt Essen ent­schie­den, dass im In­ter­net­auf­tritt der Kanz­lei des be­klag­ten No­tars aus An­wäl­ten, No­ta­ren und Steu­er­be­ra­tern der Be­griff "No­ta­ri­at" zur Be­zeich­nung der Ge­schäfts­stel­le der No­ta­re (Vor­stel­lung eines Kanz­le­i­mit­ar­bei­ters als "Bü­ro­vor­ste­her, No­ta­ri­at") ver­wen­det wer­den darf. Eine ir­re­füh­ren­de In­sti­tu­tio­na­li­sie­rung des Not­ar­am­tes sei damit nicht ver­bun­den.

Mit­ar­bei­ter auf Kanz­lei-Web­site als "Bü­ro­vor­ste­her, No­ta­ri­at" vor­ge­stellt

In einem wett­be­werbs­recht­li­chen Streit zwi­schen zwei No­ta­ren ging es um die Frage, ob ein Notar auf der Kanz­lei-Web­site den Be­griff "No­ta­ri­at" ver­wen­den darf oder dies einen Ver­stoß gegen das Wer­be­ver­bot in § 29 BNotO dar­stellt. Der auf Un­ter­las­sung in An­spruch ge­nom­me­ne Notar ge­hört einer Kanz­lei aus An­wäl­ten, No­ta­ren und Steu­er­be­ra­tern an. Auf der Web­site der Kanz­lei wurde im Rah­men der Vor­stel­lung des Teams ein Mit­ar­bei­ter als "Bü­ro­vor­ste­her, No­ta­ri­at" be­zeich­net. Diese Be­zeich­nung wurde auf der Seite auch für den An­sprech­part­ner bei Be­wer­bun­gen für eine Stel­le als Fach­an­ge­stell­te/r ge­braucht. An der Ver­wen­dung des Be­griffs "No­ta­ri­at" stör­te sich der kla­gen­de Notar und woll­te dem be­klag­ten Notar ver­bie­ten las­sen, für die Tä­tig­keit als Notar mit der Be­zeich­nung "No­ta­ri­at" zu wer­ben. Der be­klag­te Notar wand­te ein, die – nur un­ter­ge­ord­net und ver­steckt – ver­wen­de­te Be­zeich­nung "Bü­ro­vor­ste­her, No­ta­ri­at" be­deu­te "Bü­ro­vor­ste­her für den no­ta­ri­el­len Be­reich der Kanz­lei". Der Be­griff "No­ta­ri­at" sei daher nur für einen Teil der Ge­schäfts­stel­le der Kanz­lei be­nutzt wor­den, nicht aber für sein Amt als Notar.

BGH: Notar darf Be­griff "No­ta­ri­at" nicht wie Amts­be­zeich­nung ge­brau­chen

Der BGH hat das Auf­tre­ten eines No­tars unter der Be­zeich­nung "No­ta­ri­at" in sei­ner Recht­spre­chung immer be­an­stan­det, weil sie von dem Trä­ger des Amts los­ge­löst sei und eine In­sti­tu­tio­na­li­sie­rung zum Aus­druck brin­ge, die dem per­so­nen­ge­bun­de­nen Amt des No­tars nicht zu­kom­me. Dabei ging es um Fälle, in denen der Be­griff "No­ta­ri­at" im Brief­kopf bzw. in der In­ter­net­adres­se ge­braucht wurde. Be­nut­ze ein Notar den Be­griff "No­ta­ri­at" wie oder an­stel­le der vor­ge­ge­be­nen Amts­be­zeich­nung "Notar", ver­sto­ße er gegen § 2 Satz 2 BNotO.

LG: Be­griff "No­ta­ri­at" wurde nicht für das No­tars­amt ver­wen­det

Hier hakt das LG Essen ein. Im vor­lie­gen­den Fall sei der Be­griff "No­ta­ri­at" nicht als Be­zeich­nung für das Amt als Notar ver­wen­det wor­den. Dabei folgt das LG einer Auf­fas­sung in der Li­te­ra­tur, die mit Blick auf den Sprach­ge­brauch die Ver­wen­dung des Be­griffs "No­ta­ri­at" oder "No­ta­ri­ats­kanz­lei" für zu­läs­sig hält, um die Ge­schäfts­stel­le einer Ge­mein­schaft von Rechts­an­wäl­ten und An­walts­no­ta­ren oder auch einer Ge­mein­schaft von haupt­be­ruf­li­chen No­ta­ren zu be­zeich­nen. Die Kam­mer­mit­glie­der ge­hör­ten zu dem von der Web­site des be­klag­ten No­tars an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreis und ver­bän­den mit dem Be­griff "No­ta­ri­at" einen Ver­bund von meh­re­ren No­ta­ren oder aber deren Büro/Ge­schäfts­stel­le. So sei der Be­griff hier auch ge­braucht wor­den.

"No­ta­ri­at" be­zeich­net hier Ge­schäfts­stel­le der No­ta­re

Er be­zeich­ne das Büro der Ge­mein­schaft der No­ta­re. Denn die Be­rufs­trä­ger wür­den als "Rechts­an­wäl­te, No­ta­re, Steu­er­be­ra­ter" be­zeich­net, nur im Zu­sam­men­hang mit dem Bü­ro­vor­ste­her der No­ta­re sei der Be­griff des No­ta­ri­ats ver­wen­det wor­den. Eine ir­re­füh­ren­de In­sti­tu­tio­na­li­sie­rung des Not­ar­am­tes sei damit nicht ver­bun­den. Bei der Re­form der BNotO sei zwar der im Re­gie­rungs­ent­wurf ent­hal­te­ne Be­griff "No­ta­ri­ats­stel­le", mit dem von der Linie des BGH be­wusst habe ab­ge­rückt wer­den sol­len, nicht in die end­gül­ti­ge Fas­sung des § 4a BNotO ge­langt. Dar­aus folgt laut LG aber nicht, dass die Ver­wen­dung des Be­griffs "No­ta­ri­at" grund­sätz­lich  un­zu­läs­sig sei.

LG Essen, Urteil vom 09.12.2022 - 41 O 33/21

Redaktion beck-aktuell, 2. Februar 2023.

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