Hellseher-Honorar: "Telepathische Partnerrückführung" ist sittenwidrig
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Ein Hellseher warb nicht nur mit dem Blick in die Zukunft, sondern auch damit, dass er Verflossene per Telepathie zurückbeordern könne – zu Preisen im fünfstelligen Bereich, je nach dem, wie schnell es gehen sollte. Das ist Humbug, fand das LG Düsseldorf – und sittenwidrig obendrein.

Jurastudentinnen und -studenten und alle, die es einmal waren, kennen den Katzenkönig-Fall nicht nur als strafrechtlichen Klassiker, sondern auch als Mahnmal, dass kein Sachverhalt so abwegig ist, dass er sich nicht wirklich so zugetragen haben könnte. Ob auch der Partnerrückführungs-Fall – der Name ist jedenfalls ungleich sperriger, aber noch offen für Verbesserungen – Potenzial für einen ähnlichen Kultstatus im Zivilrecht hat, mag sich in Zukunft zeigen. Absurd liest er sich allemal.

Das LG Düsseldorf hatte über einen Vertrag über eine telepathische Partnerrückführung zu entscheiden, den es schließlich als sittenwidrig und damit nichtig einstufte. Eine Frau hatte dabei 13.000 Euro gezahlt, um ihren Ex-Partner durch energetische Kräfte zurückzubekommen. Das LG entschied, dass der beklagte "Hellseher" die verzweifelte Lage der Frau ausgenutzt habe und die versprochene Leistung – wen wundert es – in dieser Form objektiv unmöglich sei. (Urteil vom 06.06.2025 9a O 185/24).

Für 13.000 Euro sollte der Ex-Freund in zwei Monaten wiederkehren

Die geprellte Frau war von ihrem Partner und Vater ihres neun Monate alten Kindes verlassen worden, was sie offenbar noch nicht verkraftet hatte. Im Internet stieß sie dann auf einen vermeintlichen Hellseher, der seine umfangreichen Dienstleistungen auf seiner Website anbot. Darunter war jedoch nicht nur der übliche vermeintliche Blick in die Zukunft durch das Lesen von Händen, Falten oder Kaffeesätzen, sondern auch eher zukunftsgestaltende Angebote. So warb der Mann neben dem Beten für Heilungen oder Fluchbefreiungen auch mit "telepathischen Partnerrückführungen", die er in verschiedenen Paketen anbot – je nach dem, wie schnell es gehen sollte: Für eine Partnerrückführung innerhalb eines Monats verlangte der Hellseher stattliche 20.000 Euro, wer zwei Monate Zeit hatte, durfte mit einem reduzierten Preis von 13.000 Euro kalkulieren. Wem es auch reichte, den Verflossenen erst nach zehn Monaten wiederzusehen, kam mit 8.000 Euro davon.

Die Verlassene hatte es etwas eiliger mit dem Wiedersehen und überwies – nach einer telefonischen Erstberatung für 300 Euro – schließlich 13.000 Euro für eine Partnerrückführung innerhalb von zwei Monaten an den Hellseher. Doch wer einen so konkreten Zeitrahmen vorgibt, muss sich an diesem Versprechen auch messen lassen. Und die Enttäuschung folgte auf dem Fuß: Auch nach zwei Monaten sah die Frau ihren Ex-Partner nicht wieder – kein Klingeln an der Tür, kein Zustellnachweis, nichts. Als ihr sodann dämmerte, dass sie übers Ohr gehauen worden war, zog sie vor Gericht und forderte ihr Geld zurück – mit Erfolg.

Verzweifelte Lage der alleinerziehenden Mutter ausgenutzt

Das LG Düsseldorf gab der Klage auf Rückzahlung statt, da es den Vertrag als sittenwidrig ansah. Der Mann habe die emotionale und vulnerable Lage der verlassenen, alleinerziehenden Mutter ausgenutzt. Die Frau habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden, so die Richterinnen und Richter, und an die Versprechungen des Hellsehers geglaubt. Zwar sei es nicht per se verboten, auch unmögliche Dienstleistungen vertraglich zu vereinbaren. Doch wenn jemand emotional ausgenutzt werde, so das Gericht, dürfe man die Maßstäbe für Sittenwidrigkeit nicht zu hoch ansetzen.

Das LG bezog sich dabei auch auf die Rechtsprechung des BGH in einem Fall, in dem es um eine "Lebensberatung" in Verbindung mit Kartenlegen gegangen war. Der BGH hatte hier ebenfalls ein sittenwidriges Geschäft erkannt und dazu ausgeführt, dass sich viele Menschen, die sich auf solche Dienste einließen, in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handele. In solchen Fällen dürfe man daher keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB stellen.

Frau glaubte, wirksamen Vertrag geschlossen zu haben

Das vereinbarte Honorar habe zudem in einem auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Leistung gestanden, betonte das LG. Dabei räumte das Gericht ein, dass es schon schwierig sei, einen angemessenen Preis für eine Leistung zu finden, die gar nicht durchführbar sei. Jedenfalls bei einer fünfstelligen Summe sei aber Schluss, befand man.

Dass der Hellseher behauptete, er habe mit der Frau lediglich eine "spirituelle Lebensberatung" vereinbart, überzeugte das Gericht nicht, da die diese glaubhaft darlegte, man habe eine Partnerrückführung vereinbart. Die Chatverläufe und die persönlichen Anhörungen der Beteiligten vor Gericht bestätigten dies in den Augen der Kammer. Letztlich behauptete der Mann, dass jemand die Chatverläufe, in denen die exakten Preise aus seiner Angebotsseite besprochen worden waren, "manipuliert" haben müsse. Doch auch das mochte das LG nicht glauben. Somit war der Vertrag nach Auffassung des Gerichts nichtig und hatten die 13.000 Euro ohne Rechtsgrund das Konto gewechselt, weshalb der Mann sie nun zurückzahlen muss.

Der Anspruch der Frau sei auch nicht gemäß § 814 BGB ausgeschlossen, stellte das LG noch klar. Danach kann man keine Zahlung zurückfordern, die man in dem Wissen getätigt hat, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein. Die Frau sei schließlich davon ausgegangen, dass der Mann tatsächlich in der Lage sei, ihren Ex-Partner durch seine Kräfte zurückzubringen. Somit habe sie auch geglaubt, ihn dafür bezahlen zu müssen.

LG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2025 - 9a O 185/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 27. August 2025.

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