LG Düsseldorf: Widerruf eines Immobiliendarlehens wegen unzulässiger fristverkürzender Klausel wirksam

Das Landgericht Düsseldorf hat den Widerruf eines 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags aufgrund einer Klausel, mit der § 193 BGB generell abbedungen und so die 14-tägige Widerrufsfrist unzulässig verkürzt wurde, für wirksam erachtet. Dies hat die Verbraucherzentrale Hamburg am 23.05.2018 mitgeteilt (Urteil vom 15.12.2017, Az.: 10 O 143/17, BeckRS 2017, 138617).

§ 193 BGB durch Klausel generell abbedungen

Mit der umstrittenen Klausel in dem 2010 geschlossenen Immobiliendarlehnsvertrag wurde § 193 BGB generell abbedungen. Wie die VZ mitteilt, habe das LG die in den "beigehefteten allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen" aufgeführte Klausel für unwirksam erachtet, denn sie habe auch eine Verkürzung der 14-tägigen Widerrufsfrist und der 30-tägigen Rückgewährfrist für die Erstattung von Zahlungen zur Folge. Das wiederum schränke laut LG die in § 193 BGB vorgegebene Regelung hinsichtlich des Widerrufsrechts zum Nachteil der Verbraucher ein. In der Folge habe die Klägerin den Darlehensvertrag noch widerrufen können, weil sie über ihr Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß belehrt worden war und die Widerrufsfrist nicht zu laufen begann.

VZ betont Tragweite des Urteils

"Das Urteil des Landgerichts ist zwar noch nicht rechtskräftig, doch von besonderer Tragweite, weil erstmals eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel und nicht die Widerrufsbelehrung selbst zur Debatte steht", so Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg. Die Volks-, Raiffeisen- und Sparda-Banken hätten die Klausel in einer Vielzahl von Darlehensverträgen verwendet.

LG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2017 - 10 O 143/17

Redaktion beck-aktuell, 23. Mai 2018.

Mehr zum Thema