LG Düsseldorf: Vodafone-Pass darf nicht nur im Inland gelten

Wenn ein Mobilfunktarif die Möglichkeit enthält, ausgewählte Apps ohne Anrechnung auf das vereinbarte Datenvolumen zu nutzen, muss diese Möglichkeit in der gesamten europäischen Union gelten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2019 hervor. Vodafone dürfe die Gültigkeit ihres "Vodafone-Passes" daher nicht auf Deutschland begrenzen, entschied das Gericht nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Wie der vzbv mitteilte, untersagte das Gericht dem Unternehmen außerdem, für den Pass zu werben, ohne auf wichtige Nutzungseinschränkungen hinzuweisen (Az.: 12 O 158/18).

Verstoß gegen Unionsrecht

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die begrenzte Gültigkeit des Vodafone-Passes gegen die europäische Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (TSM-VO) verstößt. Danach sollen Verbraucher ihren Mobilfunktarif im europäischen Ausland genauso nutzen können wie zu Hause, ohne dafür ein zusätzliches Entgelt zahlen zu müssen.

Irreführende Werbung untersagt

Das Gericht habe Vodafone außerdem zur Unterlassung irreführender Werbung verurteilt, so der Verband weiter. Das Unternehmen habe auf seiner Internet-Seite für den Vodafone-Pass geworben, aber unzureichend über wesentliche Nutzungseinschränkungen informiert. Sprach- und Videotelefonie, Werbung und das Öffnen externer Links seien im Pass nicht enthalten – und führten deshalb auch bei den ausgewählten Apps zum Verbrauch des Datenvolumens. Das habe lediglich in einer Fußnote der Preisliste und in den FAQ gestanden.

Verbraucherzentrale spricht sich für nationale Sanktionen aus

"Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität müssen EU-konform sanktioniert werden. Das hat der deutsche Gesetzgeber bislang verpasst", kritisiert Lina Ehrig, Leiterin des Teams Digitales und Medien beim vzbv. Momentan würden nur Teile der Strafbestimmungen umgesetzt, Bußgelder fielen gering aus. Das führe dazu, dass mit den Regeln der Netzneutralität unvereinbare Produkte jahrelang am Markt bleiben könnten. "Nicht nur für Verbraucher kann die Trägheit des Gesetzgebers negative Folgen haben. Auch Innovationen bleiben auf der Strecke", betonte Ehrig. Die Bundesregierung müsse Verstöße gegen die Regeln der Netzneutralität daher endlich bestrafen und die Strafhöhe so anpassen, dass diese bis zu 15% des weltweiten Unternehmensumsatzes betragen kann.

Hotspot-Klausel gebilligt

Der vzbv hatte auch kritisiert, dass die Internutzung über einen Hotspot ("Tethering") vom Vodafone-Pass ausgeschlossen ist. Ohne Verbrauch des Datenvolumens könnten Verbraucher die im Pass enthaltenen Apps nur auf dem Gerät nutzen, das die SIM-Karte enthält. Verwenden sie ihr Smartphone als mobilen Hotspot, um sich zum Beispiel einen Video-Stream auf ihrem Laptop anzuschauen, gehe das nur zu Lasten des Datenvolumens. Das ist nach Auffassung des vzbv nicht mit der EU-Verordnung vereinbar, nach der Kunden ihre Endgeräte frei wählen dürfen. In diesem Punkt wies das LG die Klage des vzbv aber ab. Der Vodafone-Pass schließe die Wahl des Endgerätes beim Tethering nicht aus, sondern rechne den Datenverbrauch nur auf das vereinbarte Datenvolumen an. Das sei zulässig. Wie der vzbv mitteilte, hat er gegen diesen Teil des Urteils Berufung eingelegt.

LG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2019 - 12 O 158/18

Redaktion beck-aktuell, 19. Juni 2019.

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