Streit um Waffenverschlusssystem
Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 2 018 508 B1 (Klagepatent), das sich mit einer bestimmten Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems beschäftigt. Die Beklagte bietet ein Sturmgewehr mit der Bezeichnung “Haenel CR 223“ an. Die Parteien streiten vor dem Landgericht Düsseldorf darum, ob die angegriffene Ausführungsform der Beklagten das Klagepatent verletzt, indem sie das geschützte Waffenverschlusssystem – insbesondere Öffnungen für eine schnelle Wasserableitung aus der Waffe – aufweist.
LG bejaht Patentverletzung
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage auf Verletzung des Patentrechts stattgegeben und die Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie auf Feststellung von Schadensersatz und Restschadensersatz gegen die Beklagte als begründet angesehen. Zum Teil seien die Ansprüche allerdings verjährt. Da die Klägerin das Klagepatent in hiesigem Verletzungsrechtsstreit durch eine Kombination der erteilten Patentansprüche nur in einer eingeschränkten Fassung geltend gemacht hat, sah die Kammer sich nicht dazu veranlasst, den Rechtsstreit im Hinblick auf das beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsverfahren (Az.: 7 Ni 29/20) auszusetzen.