Sex-Videos hochgeladen: Makler muss 120.000 Euro zahlen

Weil er Sex-Aufnahmen einer Internet-Bekanntschaft auf Porno-Portalen hochgeladen hat, muss ein Geschäftsmann der in der Öffentlichkeit bekannten Frau 120.000 Euro Entschädigung zahlen. Das LG Düsseldorf hat die hohe Summe mit der Schwere der Rechtsverletzung und der wirtschaftlichen Lage des Mannes begründet.

Zusätzlich muss der in Luxemburg wohnende Immobilienmakler der Frau sämtliche bisherigen und künftigen Kosten erstatten, die ihr bei den Bemühungen entstehen, die Videos aus dem Netz löschen zu lassen. Auch ein Unterlassungsanspruch wurde vom Gericht bejaht.

Die Höhe der Geldentschädigung begründete das Gericht mit der Schwere der Persönlichkeitsverletzungen. Der Makler hatte insgesamt 15 intimste Videoaufnahmen der Frau mit teilweise mehreren Minuten Lauflänge ins Internet gestellt. Die Videos waren frei verfügbar und teilweise mit dem vollen Namen der Frau in den Titeln benannt. Auch ihr Gesicht war darauf zu sehen.

Bei der Höhe der Geldentschädigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Immobilienmakler exklusive und hochpreisige Immobilien handelt und Firmeninhaber ist. Denn bei der Bemessung einer billigen Entschädigung in Geld nach § 253 Abs. 2 BGB könnten nach höchstrichterlicher Rechtsprechung alle Umstände des Falles berücksichtigt werden, also auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers.

Intime Aufnahmen landen auf Porno-Portalen

Dem Urteil zufolge hatten sich beide über eine bekannte Dating-App kennengelernt, waren sich aber nie begegnet. Der Geschäftsmann, der unter falschem Namen Kontakt aufgenommen hatte, konnte das Vertrauen der Frau gewinnen, die ihm daraufhin intime Aufnahmen von sich schickte. Plötzlich habe der Familienvater den Kontakt abgebrochen und kurz darauf habe die Frau festgestellt, dass die Aufnahmen auf Porno-Portalen hochgeladen waren. 

Die Frau schaltete die Polizei ein und erstattete Anzeige. Zunächst hatte der Mann behauptet, ihm sei sein Smartphone gestohlen worden. Als dieses bei einer Hausdurchsuchung entdeckt wurde, behauptete er, die Aufnahmen seien durch ein technisches Versehen im Internet gelandet. Das glaubte ihm das Gericht nicht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2023 - 12 O 55/22

Redaktion beck-aktuell, ak, 5. September 2023 (ergänzt durch Material der dpa).