LG Düsseldorf: Schüleraustausch zu auf Militärbasis lebender Familie ist zumutbar

Eine Gastfamilie in den USA ist für einen deutschen Austauschschüler auch dann zumutbar, wenn sie auf einer US-Militärbasis wohnt. Das hat ein Richter des Düsseldorfer Landgerichts am 17.11.2017 erklärt und der Klage einer Familie aus Ingolstadt in Bayern wenig Aussichten auf Erfolg bescheinigt. Die Kläger hätten bislang nicht schlüssig vorgetragen, warum es sich bei der Gastfamilie um keine Durchschnittsfamilie handele, wie es vereinbart gewesen sei.

Stornierung des USA-Aufenthalts wegen Unterbringung

Das Gericht will am 18.12.2017 einen Beschluss in der Sache verkünden. Der Vater des Schülers hatte den geplanten einjährigen Aufenthalt seines damals 16 Jahre alten Sohnes storniert, nachdem er herausbekommen hatte, dass dessen Gastfamilie auf der US-Basis Fairchild im Bundesstaat Washington lebt. Nun streitet er sich mit dem Düsseldorfer Anbieter des Auslandsaufenthalts um 6.600 Euro.

LG hält Merkmal "Familie mittlerer Art und Güte" für gegeben

Vereinbart war, dass die Gastfamilie eine "Familie mittlerer Art und Güte" sein sollte. Das Gericht hatte bereits darauf hingewiesen, dass aus der Tatsache, dass die Gasteltern auf einer Militärbasis leben, nicht das Gegenteil geschlossen werden könne. Maßgeblich seien die konkreten Lebensumstände.

Anwalt: Grundwasser verschmutzt und Menschen traumatisiert

Der Anwalt der Familie argumentierte, der Jugendliche wäre wegen der Sicherheitsvorschriften auf der Basis isoliert gewesen. Freunde hätten ihn dort nicht ohne Weiteres besuchen können. Bis 1990 sei die Basis sogar ein Atomwaffenstützpunkt gewesen. Zudem soll dort das Grundwasser mit Umweltgiften belastet sein. Die Luftwaffenbasis war 1994 durch den Absturz eines B-52-Langstreckenbombers und einen Amoklauf mit insgesamt acht Toten in die Schlagzeilen geraten. Die Menschen dort seien deswegen immer noch traumatisiert, behauptete der Anwalt. Mit der Argumentation müsse man dann wohl auch New York nach den Anschlägen vom 11. September 2001 als Reiseziel ausschließen, entgegnete der Richter.

Über die Hälfte des Reisepreises bereits zurückgezahlt

Die Eltern hatten 13.300 Euro an einen Düsseldorfer Studienreiseveranstalter überwiesen und 7.200 Euro nach der Stornierung zurückbekommen.

Redaktion beck-aktuell, 20. November 2017 (dpa).

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