LG Düsseldorf: Schauspielhaus darf Musik von Parviz Mir-Ali zu Dostojewskis "Der Idiot" nicht mehr spielen

Das Schauspielhaus Düsseldorf darf die von Parviz Mir-Ali für das Schauspielhaus Dresden komponierte und arrangierte Musik zu dem Stück "Der Idiot" nicht weiter aufführen. Dies hat das Landgericht Düsseldorf am 12.06.2019 entschieden. Bei der Dresdener Inszenierung bildeten die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik eine Einheit, so dass eine bühnenmäßige Aufführung vorliege, für die von der GEMA keine Nutzungsrechte erworben werden könnten (Az.: 12 O 263/18).

Komponist sah durch Aufführung seine Urheberrechte verletzt

Der Tonkünstler hatte im Jahre 2015 die Musik zu dem Stück von Fjodor Dostojewski in der Inszenierung von Matthias Hartmann für das Staatsschauspiel Dresden komponiert. Im Jahre 2016 übernahm das Düsseldorfer Schauspielhaus die Inszenierung aus Dresden zusammen mit der von Mir-Ali komponierten Musik. Für die Spielzeit 2016/2017 zahlte das Schauspielhaus Düsseldorf dem Tonkünstler eine pauschale Vergütung. Zahlungen für die weiteren Spielzeiten 2017/2018 und 2018/2019 verweigerte das Schauspielhaus unter Hinweis auf seine Zahlungen an die GEMA. Der klagende Tonkünstler sieht mit den Aufführungen seine Urheberrechte verletzt.

LG: Bühnenmäßig dargestelltes Werk der Tonkunst

Das LG hat dem Tonkünstler Recht gegeben. Die von ihm komponierte Musik sei ein Werk der Tonkunst, das im Rahmen der Inszenierung von "Der Idiot" des Schauspielhauses Dresden bühnenmäßig dargestellt werde. Nach ständiger Rechtsprechung werde Musik, die ein bewegtes Spiel begleite, im Sinne von § 19 Abs. 2 UrhG bühnenmäßig dargestellt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur zur bloßen Untermalung dient. Das Gericht stellte nach Inaugenscheinnahme eines Mitschnitts der Inszenierung fest, dass bei der Dresdener Inszenierung von "Der Idiot" die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik sich zu einer Einheit verbinden. Das gelte auch, wenn die Musik nur 30 Minuten der Gesamtspieldauer von 2 Stunden und 50 Minuten umfasse.

Schauspielhaus konnte keine Nutzungsrechte von GEMA erwerben

Da es sich bei dem Musikwerk des Klägers um eine bühnenmäßige Darstellung handele, habe das Schauspielhaus Düsseldorf von der GEMA keine Nutzungsrechte erwerben können, so das LG weiter. Denn nach § 1 lit a GEMA-Berechtigungsvertrag könnten zwar Musikrechte, aber keine Rechte an der bühnenmäßigen Aufführung erworben werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 12.06.2019 - 12 O 263/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Juni 2019.