LG Düsseldorf: Kein Schadenersatz für Versandapotheke wegen untersagter Werbemaßnahmen

Eine Versandapotheke ist mit ihrer Schadenersatzklage gegen die Apothekerkammer Nordrhein gescheitert. Im Streit stand die Untersagung von Werbemaßnahmen. Die Apotheke hatte geltend gemacht, ihr sei durch den Vollzug des in ihren Augen rechtswidrigen Verbots ein Schaden von knapp 14 Millionen Euro entstanden. Das Landgericht Düsseldorf verneinte hingegen auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Unzulässigkeit der Verbotsverfügungen. Das Urteil vom 17.07.2019 (Az.: 15 O 436/16) ist nicht rechtskräftig. Berufung kann eingelegt werden.

Versandapotheke verweist auf EuGH-Rechtsprechung

Die Versandapotheke hatte im Rahmen verschiedener Werbemaßnahmen mit Gutscheinen, beispielsweise für ein Hotel, Kostenerstattungen oder Prämien um Kunden geworben. Die Apothekerkammer war der Ansicht, dass dieses Vorgehen gegen die für Arzneimittel bestehende Preisbindung verstoße. Sie erwirkte deshalb in mehreren Fällen einstweilige Verfügungen und ließ der Versandapotheke die Werbemaßnahmen untersagen. Die Versandapotheke argumentierte vor dem LG Düsseldorf, aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen Urteils des EuGH stehe fest, dass die Werbemaßnahmen zulässig gewesen und die Verbotsverfügungen daher zu Unrecht ergangen seien. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht gelte nach dem Urteil des EuGH nicht für im Wege des Versandhandels nach Deutschland eingeführte Arzneimittel. Der Vollzug der Verbotsverfügungen habe bei ihr den geltend gemachten Schaden verursacht.

LG: Verbotsverfügungen zu Recht ergangen

Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die betroffenen einstweiligen Verfügungen trotz der Entscheidung des EuGH zu Recht ergangen sind und die Apothekerkammer Nordrhein deshalb keinen Schadenersatz zahlen muss. Die Verbotsverfügungen wären nämlich jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sowie das Heilmittelwerbegesetz zu erlassen gewesen. Mit diesen Regelungen habe sich das Urteil des EuGH nicht befasst. Die Regelungen verfolgten auch einen anderen Zweck als die Preisbindung im Arzneimittelrecht.

LG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2019 - 15 O 436/16

Redaktion beck-aktuell, 17. Juli 2019.