Nachgemachte Klingeneinheiten günstiger zum Verkauf angeboten als Original
Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine “auswechselbare Rasierklingeneinheit mit Klingeneinheit und Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer “Gillette Mach 3“ mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon 2013 Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei. Jetzt beantragte Gillette per einstweiliger Verfügung, es der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: Wilkinson Sword solle keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den "Gillette Mach 3"-Nassrasierer passen. Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten Drogeriemärkte die nachgemachten Rasierklingeneinheiten als Eigenmarke 30% günstiger verkaufen als die Original-Rasierklingeneinheit von Gillette.
LG: Wilkinson Sword darf Klingeneinheit vorläufig nicht vertreiben
Das LG hat Gillette Recht gegeben und es Wilkinson Sword einstweilig verboten, in patentverletzender Weise auswechselbare Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" passen. Entscheidend sei bei dem Patent EP 1 695 800 B1 die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sogenannte cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau dieses Merkmal mache die in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach. Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim BPatG eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe.