LG Düsseldorf: Inhaber der "Malle"-Unionsmarke kann "Malle-Partys" ohne Lizenz verbieten

Der Inhaber der eingetragenen Unionsmarke "Malle" kann Partyveranstaltern untersagen, ohne seine Zustimmung Partys mit der Bezeichnung "Malle" zu bewerben und zu veranstalten. Dies hat das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 29.11.2019 in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden. Die Marke "Malle" habe Rechtsbestand. Ferner seien entsprechende Bezeichnungen (hier: "Malle auf Schalke") nicht nur beschreibend, sondern auch herkunftshinweisend. Zudem begründeten sie eine Verwechslungsgefahr (Az.: 38 O 96/19).

Markeninhaber will unlizenzierte Nutzung verbieten

Die Marke „Malle“ war seit 2002 für die Dienstleistungen "Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Partyorganisation und Party- Durchführung" beim Europäischen Markenamt EUIPO eingetragen. Der Inhaber der Marke hatte die Malle-Party-Veranstalter zunächst abgemahnt und dann beim LG entsprechende Unterlassungsanträge gestellt. Daraufhin ist mehreren Organisatoren verboten worden, ihre Unterhaltungsveranstaltungen, bei denen ausgelassen mit einer eingängigen Musik und alkoholischen Getränken wie auf Mallorca gefeiert wird, als "Malle Party", "Malle im Zelt", "Malle Break" oder – wie im Rechtsstreit 38 O 96/19 - "Malle auf Schalke" zu bezeichnen und zu bewerben. Sie müssten zuvor eine Lizenz des Markeninhabers erwerben. Im Rechtsstreit 38 O 96/19 hatte der Partyveranstalter Widerspruch gegen die Unterlassungsverfügung eingelegt.

LG: Marke "Malle" hat Rechtsbestand

Der Widerspruch hatte keinen Erfolg. Das LG hat ausgeführt, dass die Unionsmarke "Malle" für Partys im Rahmen des hier durchgeführten einstweiligen Verfügungsverfahrens Rechtsbestand habe. Denn die Marke "Malle" sei eingetragen. Dass im europäischen Markenamt seit Februar 2019 ein Antrag auf Löschung der Marke "Malle" für Unterhaltungsveranstaltungen vorliege, ändere an dem Rechtsbestand der Marke nichts. Insbesondere sei die Marke auch nicht offenkundig schutzunfähig. Dazu müsste festgestellt werden, dass zum entscheidenden Zeitpunkt der Eintragung im Jahr 2002 die Bezeichnung "Malle" eine geographische Bezeichnung für die Insel Mallorca gewesen sei und als geographische Bezeichnung nicht hätte eingetragen werden dürfen, so das LG. Das habe die Antragstellerin jedoch nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Bezeichnung "Malle auf Schalke" herkunftshinweisend

Laut LG ist die Bezeichnung einer Party als "Malle auf Schalke" auch herkunftshinweisend und nicht nur beschreibend. Denn die von der Bewerbung der Party angesprochenen Verbraucher würden erkennen, dass die Werbung und die Party einen Bezug zu einem bestimmten Veranstalter, einem Sponsor oder dem Lizenzgeber einer Veranstaltungsreihe haben. An einem solchen Bezug fehle es etwa bei rein beschreibenden Begriffen wie Karnevals Party oder Christmas Party.

Verwechslungsgefahr

Es komme bei den Bürgern auch zu einer Gefahr der Verwechselung, wenn sie einerseits die Wortmarke "Malle" des Markeninhabers und andererseits das angegriffene Zeichen des Partyveranstalters „Malle auf Schalke“ sehen, so das LG abschließend.

LG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2019 - 38 O 96/19

Redaktion beck-aktuell, 2. Dezember 2019.