Löwentraut und die Düsseldorfer Galerie waren seit Anfang 2017 über mehrere langfristige Galerie- und Kooperationsverträge miteinander verbunden. Der Künstler hat die Verträge außerordentlich gekündigt. Diese seien damit beendet, so das LG (Teilurteil vom 19.01.2024 – 15 O 82/22) – auch wenn die Kündigungsmöglichkeit in den Verträgen ausgeschlossen worden sei.
Denn der Ausschluss sei unwirksam, wie eine Interessenabwägung ergebe. Er greife erheblich in die Kunstfreiheit Löwentrauts ein: Einmal wegen der zehnjährigen Laufzeit der Verträge, aber auch wegen der auferlegten Verpflichtung, pro Jahr eine bestimmte Anzahl an Kunstwerken auf Leinwand zu erschaffen. Dies begrenze die Möglichkeiten Löwentrauts, sich als junger Künstler auch in anderer Form auszuprobieren und seiner Kunst Ausdruck zu verleihen.
Die Galerie muss Löwentraut jetzt bestimmte Kunstwerke herausgeben und ihn über sämtliche Veräußerungen seiner Kunstwerke informieren. Im Gegenzug muss auch Löwentraut der Galerie Auskunft über die Verkäufe von Kunstwerken während der Vertragslaufzeit erteilen. Das LG Düsseldorf sprach ihm zudem rund 285.000 Euro zu. Diese müsse die Galerie ihm nach Abzug eigener Ansprüche gegen den Maler zahlen. Weitere Zahlungsansprüche könnten gegebenenfalls nach Auskunftserteilung geltend gemacht werden. Das Teilurteil ist nicht rechtskräftig. Beide Parteien können Berufung einlegen.