Lego siegt im Rechtsstreit um Mini-Figuren aus China

Der Spielwarenhersteller Lego hat im Kampf gegen chinesische Kopien seiner Mini-Figuren einen juristischen Erfolg errungen. Das Düsseldorfer Landgericht untersagte am Freitag einem Paderborner Spielwarenhändler den Verkauf von bestimmten Konkurrenzprodukten aus China, weil deren Gestaltung die Markenrechte des dänischen Unternehmens verletze. Trotz einiger formaler Unterschiede liege doch der Gesamteindruck der Figuren zu nah am markenrechtlich geschützten Lego-Produkt.

Werbung mit günstigen Alternativen zum Original

Der Händler verkauft seit drei Jahren in seinem Laden und einem Onlineshop Produkte von Lego-Konkurrenten - meist aus China. Auf seiner Website wirbt er: "Es gibt gute und günstige Alternativen zum Marktführer. Die Klemmbausteine dieser Hersteller sind zu 100 Prozent kompatibel mit den gängigen Bauklötzchen, bieten aber eine noch größere Vielfalt." Das Urteil untersagt dem Paderborner Händler den weiteren Verkauf der Produkte und verpflichtet ihn, Lego Auskunft über die bereits verkauften Mengen zu geben. Außerdem muss er alle noch vorhandenen, von dem Urteil betroffenen Produkte an das dänische Unternehmen herausgeben.

Streit um einige Spielfiguren

Der Streit mit dem dänischen Spielzeuggiganten, der weltweit im vergangenen Jahr einen Umsatz in Höhe von sieben Milliarden Euro machte, entzündet sich an einigen Spielfiguren, die den Sets der Lego-Konkurrenten enthalten waren. Die Klägerin kaufte testweise bei der Beklagten drei Spielzeugsets, in denen jeweils Minifiguren enthalten waren. Nach ihrer Auffassung verletzt dies ihre Markenrechte, da die Figuren ihren Lego-Minifiguren zum Verwechseln ähnlich seien. Lego hatte sich die dreidimensionale Darstellung der bekannten Spielzeug-Figur mit und ohne Noppe auf dem Kopf bereits im Jahr 2000 europaweit schützen lassen. Der Paderborner Händler beteuerte vor Gericht, er habe bewusst darauf geachtet, dass die von ihm verkauften Figuren die Marke nicht verletzen. Und er habe sogar von den chinesischen Herstellern in seinen Augen strittige Figuren aus den Packungen herausnehmen lassen. Der Händler konnte damit aber eine juristische Niederlage nicht verhindern.

Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers maßgebend

Der Vorsitzende Richter der Achten Kammer für Handelssachen am LG Düsseldorf, Wilko Seifert, sagte, die umstrittenen Spielfiguren wiesen zwar allesamt einige formale Unterschiede zu den Lego-Produkten auf. Doch der Gesamteindruck der Figuren liege in allen Fällen zu nahe am markenrechtlich geschützten Lego-Produkt. Wichtig für das Markenrecht sei, wie ein Durchschnittsverbraucher das Produkt wahrnehme - und der vergleiche nicht Details, sondern das Gesamtbild. Prägend sei bei den von der Klägerin beanstandeten Figuren das kantige und gedrungene, von geometrischen Formen dominierte Erscheinungsbild mit dem im Kontrast zum Körper rundlichen und großen Kopf. Es bestehe unmittelbare Verwechslungsgefahr. Die Beklagte habe die Marke ohne Zustimmung der Klägerin für ihre geschäftlichen Zwecke ausgenutzt. Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Gitta Kharraz, 16. August 2022 (ergänzt durch Material der dpa).